Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1538  Nr.  209.  1918.

Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  jederzeit  verpflichtet,  in  alle  RN  -.
aus  den  ertrage  einzutreten.  flich  echte  und  Pflichten
er  Erwerber  ist  befugt,  nach  vorheriger  Genehmigung  der  Reichsstell
müse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  die  Rechte  und  Pflichten  us  bieseich  t
oder  teilweise  an  Dritte  abzutreten.  Macht  er  hiervon  Gebrauch,  so  bleibt  er  de  n
Anbauer  zur  Zahlung  des  Übernahmepreises  mitverpflichtet.  «

§9.

Alle  Streitigkeiten  aus  Anlaß  dieses  Vertrages,  welcher  Art  sie  auch  sein  mögen
werden  unter  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtsweges  in  erster  Instanz  durch  die  den  Verwaltungsabteilungen
  der  Landes-,  Provinzial=  und  Bezirksstellen  für  Gemüse  und  Obst
angegliederten  Schiedsgerichte,  in  zweiter  Instanz,  insoweit  Berufung  zulässig  ist,  durch
das  bei  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  gebildete  Oberschiedsgericht

  nach  Maßgabe  der  Schiedsgerichtsordnung  vom  6.  November  1918
(Reichsanzeiger  Nr.  268)  entschieden.

Die  Kosten  des  Vertragsabschlusses  trägt  der  Erwerber,  welcher  außerdem  zur
Deckung  der  Unkosten  1  Prozent  des  Rechnungsbetrages  (auch  im  Falle  des  §  5)  für  die
gelieferten  Waren  an  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  zu
zahlen  hat,  sofern  diese  nicht  selbst  endgültiger  Erwerber  ist.

Jede  Vertragspartei  erhält  eine  Ausfertigung  dieses  Vertrages.

(Unterschriften:)
Erwerber:  Anbauer:

..  .  .sssssssssssssss"s

Ort)  (Datum)  (Ort)  (Datum)

.  ———  —  —

(Stempel)
Genehmigt!“)
Berlin,  den

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,
Verwaltungsabteilung.

b)  für  Herbstgemüse.
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
1919.
Wird  ein  Höchstpreis  festgesetzt,  der  niedriger  ist  als  der  Vertragspreis,  so  bleibt
der  Anspruch  des  Anbauers  auf  den  höheren  Vertragspreis  unberührt.  Sollte  der

*)  Die  Genehmigung  bezieht  sich  nur  auf  die  in  den  §§  1  und  4  vorgedruckten  Gemüsearten
und  ist  für  solche  Verträge,  die  für  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  abgeschlossen
  werden,  nicht  erforderlich.