Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

399  Das  Recht  der  besonderen  Schuldverhältnisse.

fordern,  ausgehen  von  dem  Dienstvorgesetzten  dessen,  dem  befohlen
  wird  !®,

Wenn  Formen  vorgeschrieben  sein  sollten,  deren  der  Vorgesetzte
  sich  dabei  zu  bedienen  hat,  so  wäre  sein  formloser  Befehl  nichtig,
  wenn  das  Gesetz  das  so  gemeint  hat.  Aber  auch  ohne  das  wäre
-anzunehmen,  daß  er  nicht  als  solcher  spricht,  wo  er  diese  Formen
unbeachtet  läßt.  Insofern  würde  auch  ein  Prüfungsrecht  bezüglich
der  Erfüllung  der  Formen  bestehen!’.  Umgekehrt  kann  eine
förmliche  Kenntlichmachung  des  Vorgesetzten  durch  gewisse
äußere  Zeichen  eingerichtet  sein,  denen  gegenüber  dann  eine
Nachprüfung  des  Untergebenen,  ob  es  auch  wirklich  der  Vorgesetzte
ist,  ordentlicherweise  nicht  stattfinden  soll!®.  Die  Form  könnte
also  in  doppelter  Richtung  in  Betracht  kommen:  Prüfungsrecht
eröffnend  und  Prüfungsrecht  ausschließend.

16  Das  dürfte  der  genauere  Ausdruck  sein  für  „Behörde,  die  kompetent  ist,
den  Befehl  zu  erlassen“,  wie  Laband  a.a.O.  es  bezeichnet,  was  die  Möglichkeit
offen  läßt,  auch  einen  nach  außen,  an  einen  Dritten  gerichteten  Befehl,  zu  meinen.
Wir  werden  sehen,  wie  notwendig  hier  Vorsicht  ist.

17  Es  hat  nicht  viel  Wert,  diese  Formen  zu  betonen;  sie  spielen  als  Bedingungen
  der  Gültigkeit  des  Dienstbefehls  tatsächlich  keine  Rolle.  Die  Gesetzesund
  Verfassungsbestimmungen,  welche  Zachariae,  St.R.  II  $  137  Note  14,  aufzählt,
  sprechen  allerdings  zum  Teil  von  Befehlen  der  oberen  Behörden,  die  „in
gehöriger  Form“,  „in  ordnungsmäßiger  Form“  erteilt  sein  müssen,  damit
die  Verantwortlichkeit  des  Untergebenen  gedeckt  sei,  womit  aber  mangels  irgendwelcher
  Vorschrift  über  die  Form  doch  auch  nichts  anderes  gemeint  ist  als  eben
ein  richtiger  Dienstbefehl.  Zum  Teil  aber  haben  sie  bei  der  Forderung  der  vorgeschriebenen
  Form  die  gegen  Dritte  „erlassene  Verfügung“  im  Auge,  welche  der
Beamte  vollziehen  soll;  da  handelt  es  sich  ja  gar  nicht  um  einen  Dienstbefehl.  —
Laband,  StR.  IS.  462,  bemerkt  von’dieser  Formfrage  ganz  richtig,  sie  sei
„praktisch  gewöhnlich  von  untergeordneter  Wichtigkeit  und  gibt  zu  Zweifeln  selten
Anlaß“.  Der  Grund  liegt  darin,  daß  für  den  Dienstbefehl  solche  Formvorschriften
kaum  bestehen.  Laband  a.  2.0.  S.463  Note  1  führt  drei  Fälle  auf:  Für  alle
schriftlichen  Verfügungen  ist  die  Unterschrift  des  zuständigen  Beamten  erforderlich
  —  anderenfalls  wäre  es  eben  keine  schriftliche  Verfügung;  aber  es  fragt  sich
eben,  ob  für  Dienstbefehle  die  Form  der  schriftlichen  Verfügung  vorgeschrieben  ist.
Für  Erkenntnisse  die  Beobachtung  der  für  die  Urteilsausfertigungen  vorgeschriebenen
  Formen  -  -  das  sind  aber  keine  Dienstbefehle.  Für  Verfügungen  des  Kaisers
die  ‚Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  —  ein  Dienstbefehl  des  Kaisers  an  einen
Zivilbeamten,  das  wäre  in  der  Tat  ein  Fall,  der  hier  in  Betracht  kommen  könnte;
aber  da  ragt  eben  das  Verfassungsrecht  herein.  '

18  Der  Beamte  gehorcht  dem  Dienstsiegel,  meistens  sogar  schon  dem  vorgedruckten
  Namen  der  Behörde,  ohne  die  Unterschrift  entziffern  zu  können.
Nachprüfung  würde  ihm  wohl  als  passive  Obstruktion  ausgelegt  werden.  —  Der
Soldat  gehorcht  der  Uniform;  das  muß  auch  so  sein,  aber  darauf  beruht  der

Erfolg  des  Hauptmanns  von  Köpenik.  Vgl  Di  i  j
XXVIIS.  71a  p  gl.  Dietz  in  Ztschft.  f.  ges.  Stf.R.  Wise.