Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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B.
Die  Revision  übernehmen:
VP.

Anmeldung

über

die  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß.

 

Die  Anmeldung  ist  vorgelegt  am  (25.  Juli  62)  und  unter  Nr.  (20)  des  Anmelde-Registers  eingetragen.  Binnen  (vierzelhn)
Tagen  nach  bewirkter  Revision,  den  Tag  der  Revision  nicht  mitgerechnet,  sind  die  angemeldeten  Fabrikate  unter  Vorlegung
  dieser  Anmeldung  dem  (TMaupt-Sol)-Amt  zu  (Ham  behuss  Ausgangsrevision  zu  gestellen.

oder

brikate  sind  spätestens  am
unter  Vorlegung  dieser  Anmeldung  und  der  Transportpapiere  zur  Ausgangsrevision  zu  gestellen.

Eine  Revision  hat  nicht  stattgefunden.  Die  angemeldeten
Amte  zu

dem

Datum.  (Magdeburg,  den  25.  Juk  1682.)
(Maupt-Steuer)-Amt.

Stempel.

Unterschrift.

Der  Unterzeichnete  meldet  hiermit  dem  (Maupe-Steuen)-Amte  zu  (Nerselbst)  an,  daß  er  beabsichtigt,  am  (25.  d.  M.)

(Fommittags
Kalnes  Eliseh)

Uhr  die  umstehend  näher  bezeichneten,  in  seiner  Mühle  hergestellten  Mühlenfabrikate  (mittelse  des

...

zu  versenden,  um  dieselben  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  über  das  (Haupt-Zolh--Amt  zu  (Hamburg)  nach  dem

Auslande  auszuführen.

Datum.  Magdeburg,  den  24.  /7.  1882.)

 

Namen.  N.  N
Vermerke
über
veränderte  Bestimmung  der  Mühlenfabrikate.
Ich  beantrage,  diese  Ausfuhr-Anmeldung  hier  zu  er—  Genehmigt.

lediiien.  den  188

............................  den188  Amt
Ich  beantrage,  diese  Ausfuhr-Anmeldung  zum  Zweck  Eingetragen  unter  kcr.  des  Registers
der  Weiterversendung  der  Mühlenfabrikate  an  nund  auf  dss  Amt...........·...·...........  ,unterErin
  auf  das  -Amt  zu  überweisen.“)  streckung  der  Gültigkeitsfrist  bis  1c27  -,  ,

den  188  überwiesen.“)

···················  «  Verschluß:  [[[[[&III9

—–.  den  18·

-Amt.

 

.)  Der  Ausstellung  einer  Annahme-Erklärung  seitens  des  Antragstellers  (§F.  24  des  Begleitschein-Regulativs)  bedarf  es  nicht.  Das
überweisende  Amt  trägt  die  überwiesene  Ausfuhr-Anmeldung,  falls  bei  demselben  ein  Notiz-Register  nach  Muster  D  geführt  wird,  in  dieses
Register  und  zwar  in  Spalte  1  bis  6  mit  einer  entsprechenden  Bemerkung  in  Spalte  18,  andernfalls  aber  nach  der  Bestimmung  im  F§.  26  des

e

Begleitschein-Regulativs  in  das  Gegleitschein  Aussertigungeregister  ein  und  giebt  dem  Ausstellungs-Amt  von  der  geschehenen  Ue
einer  Mittheilung  über  die  Erledigung  der  Ausfuhr-Anmeldung  seitens  des  Ausder

  etwaigen  Verlängerung  der  Gestellungsfrist  Nachricht.
stellungs-Amtes  an  das  überweisende  Amt  bedarf  es  gleichfalls  nicht.

rweisung  und

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