Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie
und

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:

den  Großherzoglich  Sächsischen  geheimen  Staatsrath  Gustav  Thon;
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:

Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von  Thielau,

und  es  ist  von  diesen  Bevollmächtigten  folgende  Uebereinkunft  unter  dem  Vorbehalte

  der  Ratifikation  getroffen  worden.

Artikel  1.

Die  Theilung  der  in  den  östlichen  Provinzen  des  Königreichs  Preußen,  im
Königreiche  Sachsen,  im  Gebiete  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines
und  im  Herzogthume  Braunschweig,  mit  Ausschluß  der  Kreis-Direktions-Bezirke
Holzminden  und  Gandersbeim,  sowie  des  Amtes  Thedinghausen  aufkommenden
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,  erfolgt  nach  dem  Verhältuisse  der  Bevölkerung
  der  östlichen  Preußischen  Provinzen,  des  Königreichs  Sachsen,  der  zu  dem
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gebörigen  Staaten  und  Landestheile
und  des  Herzogthums  Braunschweig  mit  Ausschluß  der  vorgedachten  Gebietstheile
lediglich  nach  Abzug  der  Rückerstattungen  wegen  unrichtiger  Erhebungen,  und
der  auf  dem  Grunde  besonderer,  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen.

Artikel  2.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem
jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlchen  Zoll-Revenüen  zu  leistenden
Zahlung,  dem  Zoll-Systeme  desselben  beigetreten  sind  oder  etwa  künftig  noch  beitreten
  werden,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher
diese  Zahlung  leistet.

Artikel  3.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  nach  den  Ermittelungen  angenommen,

welche  für  die  Theilung  der  Zolleinkünfte  im  Gesammtvereine  Statt  finden.

Artikel  JA.

Da  die  Wasserzölle  und  Schiffahrtsabgaben  nach  den  Zollvereinigungs-Verträgen
  von  der  Gemeinschaft  ausgeschlossen,  gedachte  Abgaben  aber,  was  die
Oder,  Weichsel  und  Memel,  sowie  deren  Nebenflüsse  betrifft,  bei  den  über  die

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