Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXI. Band. (71)

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gerichtlich  oder  in  anderer  sicherer  Weise  niederzulegen  und  die  Bodmereibriefsinhaber,
welche  sich  gemeldet  haben,  unter  Angabe  der  Gründe  des  Verfahrens  hiervon  zu  be—
nachrichtigen.

Wenn  die  Niederlegung  nicht  gerichtlich  geschieht,  so  ist  der  Deponent  befugt,  über
sein  Verfahren  und  dessen  Gründe  eine  öffentliche  Urkunde  errichten  zu  lassen  und  die
daraus  entstehenden  Kosten  von  der  Bodmereischuld  abzuziehen.

Art.  691.

Dem  Bodmereigläubiger  fällt  weder  die  große  noch  die  besondere  Haverei  zur  Last.

Insoweit  jedoch  die  verbodmeten  Gegenstände  durch  große  oder  besondere  Haverei
zur  Befriedigung  des  Bodmereigläubigers  unzureichend  werden,  hat  derselbe  den  hieraus
entstehenden  Nachtheil  zu  tragen.

Art.  692.

Die  sämmtlichen  verbodmeten  Gegenstände  haften  dem  Bodmereigläubiger  solidarisch.

Auch  schon  vor  Eintritt  der  Zahlungszeit  kann  der  Gläubiger  nach  Ankunft  des
Schiffes  im  Bestimmungshafen  der  Bodmereireise  die  Beschlagnahme  der  sämmtlichen
verbodmeten  Gegenstände  nachsuchen.

Art  693.

Der  Schiffer  hat  für  die  Bewahrung  und  Erhaltung  der  verbodmeten  Gegenstände
zu  sorgen;  er  darf  ohne  dringende  Gründe  keine  Handlung  vornehmen,  wodurch  die
Gefahr  für  den  Bodmereigeber  eine  größere  oder  eine  andere  wird,  als  derselbe  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrages  voraussetzen  mußte.

Handelt  er  diesen  Bestimmungen  zuwider,  so  ist  er  dem  Bodmereigläubiger  für  den
daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich  (Art.  479).

Art.  694.

Hat  der  Schiffer  die  Bodmereireise  willkürlich  verändert  oder  ist  er  von  dem  der—
selben  entsprechenden  Wege  willkürlich  abgewichen,  oder  hat  er  nach  ihrer  Beendigung
die  verbodmeten  Gegenstände  von  neuem  einer  Seegefahr  ausgesetzt,  ohne  daß  das  Interesse
  des  Gläubigers  es  geboten  hat,  so  haftet  der  Schiffer  dem  Gläubiger  für  die
Bodmereischuld  insoweit  persönlich,  als  derselbe  aus  den  verbodmeten  Gegenständen  seine
Befriedigung  nicht  erhält,  es  sei  denn,  daß  er  beweist,  daß  die  unterbliebene  Befriedigung
durch  die  Veränderung  der  Reise  oder  die  Abweichung  oder  die  neue  Seegefahr  nicht
verursacht  ist.