Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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hauptet  hat.  Aus  den  in  zweiter  Instanz  vorgelegten  Akten  des  Fürstlichen  Landrathes  zu  G.  hat  sich  aber
Folgendes  ergeben:  Bereits  am  1.  Dezember  1880  hatte  die  Wittwe  N.  N.  sich  um  ein  Unterkommen  in
Siegmundsburg  bemüht,  solches  aber  nicht  erhalten,  und  gebeten,  ihr  zu  einer  Wohnung  zu  verhelfen.  Der
Herzogliche  Landrath  zu  S.  hatte  unterm  1.  Dezember  1880  bei  Mittheilung  dieses  Antrages  den  Fürstlichen
  Landrath  zu  G.  ersucht,  den  Ortsvorstand  zu  Masserberg  auf  Grund  des  §.  28  des  Gesetzes  vom
6.  Juni  1870  über  den  Unterstützungswohnsitz  zu  verständigen.  Zum  Bericht  aufgefordert,  hatte  der  Gemeindevorstand
  zu  Masserberg  angezeigt,  die  Wittwe  N.  N.  habe  in  Masserberg  noch  keine  Unterstützung
verlangt  und  sie  habe  sich  selbst  bei  N.  Wohnung  verschafft.  Letzterer  habe  erklärt,  daß  er  sie  nur  auf
einige  Tage  aufgenommen  habe.  Sobald  dieser  sie  ausweise,  sei  der  Gemeindevorstand  wegen  Wohnungsmangels
  nicht  im  Stande,  der  N.  N.  Wohnung  zu  verschaffen.  Dieselbe  habe  im  Ort  keine  Beschäftigung
und  wenn  ihre  wenigen  Kartoffeln  aufgezehrt  seien,  würde  sie  in  eine  traurige  Lage  verfallen,  da  die  Gemeinde
  nicht  im  Stande  sei,  Unterstützung  vorzustrecken.  Nach  der  Ausweisung  machte  der  Herzogliche  Landrath
  zu  S.  dem  Fürstlichen  Landrath  zu  G.  von  dem  eingeschlagenen  Verfahren  und  von  einer  näheren
Auslassung  der  Wittwe  N.  N.  Mittheilung,  wonach  dieselbe  erklärt  hatte:

Als  der  Gendarm  zu  ihr  gekommen  sei,  habe  derselbe  sie  zum  Bürgermeister  in  Masserberg
geführt.  Dieser  habe  gesagt,  er  könne  ihr  nicht  helfen,  sie  müsse  fort  nach  Siegmundsburg  und
der  Gendarm  habe  hinzugefügt,  er  ginge  nicht  eher  fort,  bis  sie  aus  dem  Orte  wäre.  Sie  sei
dann  mit  ihren  Kindern  aus  der  N'schen  Wohnung  gethan  und  sei  ihr  nichts  übrig  geblieben,
als  nach  Siegmundsburg  zu  gehen.  Ihre  Sachen  seien  aber  noch  in  Masserberg,  namentlich
ein  Bett.

Der  Gendarm  K.  gab  an,  daß  die  Verhältnisse  in  Masserberg  in  Folge  einer  Typhus-Epidemie  und
eines  Brandes  sich  immer  trostloser  gestaltet.  Die  Gemeinde  habe  nicht  das  geringste  Vermögen  und  es  sei
keine  Aussicht  gewesen,  daß  die  N.  N.  sich  daselbst  für  die  Dauer  ihren  Unterhalt  zu  erwerben  im  Stande
wäre.  Dies  habe  er  der  N.  N.  vorgestellt  und  sie  veranlaßt,  Masserberg  zu  verlassen.  Gewaltmaßregeln
habe  er  nicht  angewendet  und  den  Gemeindediener  nur  veranlaßt,  Achtung  zu  geben,  nach  welcher  Nichtung
sich  die  N.  N.  entferne.

Das  Verfahren  gegen  die  Wittwe  N.  N.  war  hiernach  ungerechtfertigt.

Nach  §.  5  des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  November  1867  darf  die  thatsächliche  Ausweisung  aus
einem  Orte  niemals  erfolgen,  bevor  nicht  entweder  die  Annahme-Erklärung  der  in  Anspruch  genommenen
Gemeinde  oder  eine  wenigstens  einstweilen  vollstreckbare  Entscheidung  über  die  Fürsorgepflicht  erfolgt  ist.

Im  vorliegenden  Falle  ist  die  Ausweisung  nach  dem  Angeführten  offenbar  in  der  Absicht  erfolgt,
den  Ort  Masserberg  von  der  vorläufigen  Fürsorge  für  die  N.  N.  zu  befreien,  zu  welcher  er  nach  §.  28  des
Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  verpflichtet  war,  und  dieselbe  dem  Ortsarmenverbande  Siegmundsburg
aufzubürden,  welcher  dazu  reichsgesetzlich  gar  keine  Verpflichtung  hatte.

Von  dieser  Sachlage  hatte  aber  der  Ortsvorstand  Kenntniß,  da  er  selbst  bei  Vorführung  der  Wittwe
N.  N.  durch  den  Gendarm  K.  erklärt  hatte,  sie  müsse  den  Ort  verlassen  und  nach  Siegmundsburg  gehen.
Nach  dem  Bericht  vom  11.  Dezember  1880  war  der  Ortsvorstand  auch  gar  nicht  im  Zweifel  darüber,  daß  die
N.  N.  sich  selbst  nicht  den  genügenden  Unterhalt  auf  die  Dauer  verschaffen  konnte  und  daß  sie  mit  Verlust
der  Wohnung  hülfsbedürftig  wurde.  Die  Mittheilung  des  Herzoglichen  Landraths  zu  S.  vom  1.  Dezember
1880  hatte  den  Ortsvorstand  auf  die  Pflicht  der  vorläufigen  Unterstützung  aufmerksam  gemacht  und  ihm
davon  Kenntniß  gegeben,  daß  die  N.  N.  die  Gewährung  von  Wohnung  beantragt  und  damit  Unterstützung
nachgesucht  hatte.

Mit  dem  Augenblicke  der  Entfernung  aus  der  N.'schen  Wohnung  trat  deshalb  an  den  Ortsarmenverband
  zu  Masserberg  die  Verpflichtung  heran,  sich  der  nunmehr  hülfsbedürftigen  Wittwe  N.  N.  und  ihrer
Kinder  anzunehmen.

Es  kann  nicht  dagegen  angeführt  werden,  daß  die  N.  N.  nicht  nochmals  Armenpflege  beantragt
hatte.  Denn  es  genügte,  daß  der  Ortsvorstand  von  den  Verhältnissen  Kenntniß  hatte,  um  ihn  zur  Hülfeleistung
  zu  verpflichten.  In  ähnlicher  Weise  hat  das  Bundesamt  bereits  durch  Erkenntniß  vom  3.  September
1881  in  Sachen  Gr.  Fahner  wider  Dachwig  entschieden.

Hiernach  ist  die  Hülfsbedürftigkeit  in  der  That  schon  im  Bezirk  des  beklagten  Landarmenverbandes
hervorgetreten  und  ist  er  deshalb  nach  §.  30  ad  2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  zur  Erstattung
der  erwachsenen  Kosten,  nach  §.  31  ibid.  aber  auch  zur  Uebernahme  verpflichtet,  weil  die  Dauer  der  Hülfsbedürftigkeit
  nicht  absehbar  und  diese  nicht  blos  durch  vorübergehende  Arbeitsunfähigkeit  hervorgerufen  ist.

 

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