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intervalle um mehr als den fünften Theil ihrer Länge von einander abweichen. Ferner dürfen die im all-
gemeinen an vier verschiedenen Stellen der Skale zu prüfenden Angaben des Thermometers t#
um nicht mehr als O½% C.,
und die im allgemeinen an zwei Stellen der Skale zu prüfenden Angaben des Thermometers t2
um nicht mehr als 0;5 C#
im Zuviel oder im Zuwenig von den Angaben des Normalthermometers abweichen.
4. Die an dem Thermometer tI des Probers beobachteten Entflammungstemperaturen (ohne Rück-
sicht auf die bei den vorangehenden Prüfungen des Thermometers gesundenen, sich innerhalb der zulässigen
Fehlergrenzen haltenden Abweichungen desselben) sollen die nachstehenden Fehlergrenzen einhalten:
a. Die für die verschiedenen Portionen einer und derselben Petroleumsorte unmittelbar nach einander
mit dem Prober beobachteten Entflammungstemperaturen dürfen von einander um nicht mehr als 0,78 Centi-
grad abweichen.
b. Der Mittelwerth der für fünf bis sieben Portionen einer und derselben Petroleumsorte ermittelten
Entflammungstemperaturen darf von dem entsprechenden Mittelwerthe der Entflammungstemperaturen, welche
gleichzeitige wiederholte Bestimmungen für dieselbe Petroleumsorte an dem Kontrolprober der Normal-Aichungs-
Kommission ergeben, im Zuviel oder Zuwenig nicht stärker abweichen als 0,56 C., wobei ein Petroleum zu
wählen ist, dessen Entflammungspunkt in der Nähe des maßgebenden Entflammungspunktes liegt.
C. Der Mittelwerth der Entflammungstemperaturen, welcher für zwei bis drei Portionen einer und
derselben Petroleumsorte ermittelt sind, deren Entflammungspunkt um 2° bis 3° höher oder tiefer liegt, als
der maßgebende Entflammungspunkt, darf ebenfalls von dem entsprechenden Mittelwerthe, welchen der Kontrol=
prober ergiebt, im Zuviel oder im Zuwenig nicht stärker abweichen als 05% C.
5. Metallbarometer, welche als zu einem Prober gehörig, zur Prüfung und Beglaubigung vorgelegt
sind, dürfen in gewöhnlichen Zimmertemperaturen keine Angaben zeigen, welche um mehr als 2 Millimeter
im Zuviel oder im Zuwenig fehlerhaft sind.
§. 5.
Die Kennzeichnung und Stempelung eines Petroleumprobers, welcher auf Grund von §. 4 zur amt-
lichen Beglaubigung zugelassen werden darf, geschieht in folgender Weise:
1. Durch Aufbringung einer und derselben Marke auf alle einzelnen abnehmbaren Theile des
Probers, einschließlich der zu demselben gehörigen Thermometer und des ihm etwa beigegebenen Metallbaro-
meters. Diese Marke soll in der Regel einen oder mehrere dem Namen des Verfertigers entnommene Buch-
staben und die Fabriknummer des Probers enthalten. Diese Markirungen, für deren Ausführung Seitens
der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission eine besondere Gebühr (siehe §. 7 2) erhoben wird, sollen später
im allgemeinen von Seiten der Verfertiger ausgeführt werden, nachdem dieselben die Weisungen der Normal-
Aichungs-Kommission hinsichtlich des ihren Probern zu ertheilenden karakteristischen Buchstabenzeichens ein-
eholt haben.
"*? Durch Verzeichnung des bei der Prüfung des Probers auf die Richtigkeit der von ihm ange-
gebenen Entflammungstemperaturen vorgefundenen Ergebnisses.
Diese Verzeichnung geschieht auf der Deckplatte des Wasserbehälters in unmittelbarer Nähe des unter
§. 2à vorgeschriebenen Metallschildes und wird unter Beisetzung des Stempelzeichens durch Aufätzung je
nach dem Prüfungsbefunde in einer der folgenden Fassungen ausgeführt:
„Der Prober (Bezeichnung mit Marke und Fabriknummer) bezeichnet den Entflammungspunkt
um 0)5° C. zu hoch,
um 0,557 C. zu hoch,
ohne merklichen Fehler
um 0 265 C. zu niedrig,
um 0,° C. zu niedrig.“
3. Durch Stempelung aller sonstigen wesentlichen Theile des Probers, sowie der zugehörigen Ther-
mometer und des ihm etwa beigegebenen Metallbarometers mit dem im §. 1 vorgeschriebenen Stempelzeichen.
Stempelungen dieser Art sind — außer den zur Sicherung einzelner Theile gegen nachträgliche
Veränderungen oder auf Grund besonderer Wahrnehmungen etwa noch erforderlich werdenden — unbe-
dingt anzubringen: