Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Dectet  an  die  Ken.  Cberforst-  Aemter  die  Abbeltung  der  Ruataͤge  bett  d.  J.  3.  Jan.  i1809.

Den  Koͤnigl.  Obercorst  Aemtern  wied  hiemit  aufgegeben,  kü  feigbin  alle  Holz=  und
Walderes-,  wo  möglich  sogleich  am  nächsten  Antes’age  abzurugen,  ore  Ragräge  aber,  welde
  bie  Oberforst  Aemter  ausser  ihrem  Wohnorte,  hauprtsächlich  für  die  entfer“vern  Gegenden,
  vorzunehmen  haben,  wenigstens  alle  halbe  Jahre  abzuhalten,  und  die  Ras=  Protocolle
sedesmal  4  Wochen  nach  Georgti  und  Martini  einzusenden.  Decret,  in  Königl.  Forst-Depart.
  den  3.  Jan.  1809.

Königl.  Conscriptiens-Commission.  Heimweisung  sämtlicher  Cantonisten  aus  den  Kreisen
Norenburg  und  Ellwangen.

Semrliche  Kreis-Ober=  und  Patrimonial-Aemter  des  Königreichs  werden  andurch  aufgefordert,
  allen  in  ihren  Kreisen  und  Aemtern  befindlichen  Cantontsten,  welche  aus  den
Kreisen  Rotenburg  und  Ellwangen  gebürtig  sind,  aufzugeben,  sich  ohne  Verzug  in  ihr
Heimwesen  zu  begeben,  und  bei  ihren  Obrigkeiun  zu  melden.  An  das  betreffende  Oheramt
sind  sodann  sogleich  Verzeichnisse  derjenigen  Cautonisten,  welche  von  andern  Oberämtern
zum  Nachhausegehen  befehligt  worden,  einzusenden,  um  die  Ungehersamen  daraus  erkennen
und  bestrafen  zu  können.  Seuttg  den  4.  Jan.  1809.  Kön.  Censeriptions-Commispo#n#.

Erkenntnisse  des  Koͤn.  Ober-Just.  Eollegii  Iten  Stnats.

1)  In  der  Appellations-Sache  von  Wildberg,  zwischen  Eva  Margaretha,  Joham
Martin  Baytingers  Eheweib  daselbst,  cum  curatore,  Appellantin  an  einem,  und  dem  curaror
  der  Baytingerischen  Gantmasse,  Jakob  Friedrich  Reisser,  Gerichtsverwandten  allda,
Appellaten  am  andern  Theil  wurde  die  Urthel  voriger  Justanz  dahin  reformirt,  daß  die
Iprllanasche  Bayungerische  Ehefrau  von  Bezahlung  der  Hilfte  der  in  dem  Gant  ihres

hemanns  eingeklagten,  von  ihr  in  ihrer  Minderjährigkeit  in  Gemeinschaft  mit  ihrem  noch
minderfährigen  Ehemann  contrahirten  Schulden  entbunden,  die  in  dieser  Appellations-Jnstanz
  aufgegangene  Kosten  aber  gegen  einander  ausgehoben  und  verglichen  seyn  sollen.  Vom
17.  Deemb.

1  2)  In  der  Rechtssache  zwischen  Josephine  Bilefeld,  geb.  Braunnagel  allhier,  curm
uratore  legit.  Klägerin  an  einem,  und  dem  gewesenen  Königl.  Staats=  und  Cabinets-Minister
  Grafen  von  Wintzingeroda,  Beklagten  am  andern  Theil,  wurde  der  Kligerin  der  Beweiß
  des  Grunds  ihrer  Klage  auferlegt.  Vom  17.  Dec.

3)  Die  Appellation  des  Leonhard  Häfner  zu  Moosbach  und  Consorten  Klágern,  gegen
Christoph  Jakob  daselbst  und  Consorten  Beklagten,  die  Cencurrenz  zu  den  gutsherrlochen.
Jagdfrohnen  betreffend,  ist  als  unstarthaft  und  unförmlich  nicht  angenommen,  vielmehr
sind  die  Kläger  auf  den  Rechesweg  in  polleflorio  ordinario  oder  in  petitorio  in  erster  Instanz
  verwiesen  worden.  Vom  20.  Dee.  »

4)  Die  Appellations=  Sache  von  Schmidelfeld  zwischen  David  Beuerlen  von  Laufen
am  Kocher,  Kläger  Appellanten  an  einem,  und  Johann  Georg  Jäger  ebendaselbst,  Bekl-Appellaten,
  am  andern  Theil,  wurde  wegen  Mangels  in  den  Formalien  und  an  Beschwerden
  von  Amtswegen  per  Relcriptlum  verworfen.  Vom  24.  Dec.  1808.