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Dectet an die Ken. Cberforst- Aemter die Abbeltung der Ruataͤge bett d. J. 3. Jan. i1809.
Den Koͤnigl. Obercorst Aemtern wied hiemit aufgegeben, kü feigbin alle Holz= und
Walderes-, wo möglich sogleich am nächsten Antes’age abzurugen, ore Ragräge aber, welde
bie Oberforst Aemter ausser ihrem Wohnorte, hauprtsächlich für die entfer“vern Gegenden,
vorzunehmen haben, wenigstens alle halbe Jahre abzuhalten, und die Ras= Protocolle
sedesmal 4 Wochen nach Georgti und Martini einzusenden. Decret, in Königl. Forst-Depart.
den 3. Jan. 1809.
Königl. Conscriptiens-Commission. Heimweisung sämtlicher Cantonisten aus den Kreisen
Norenburg und Ellwangen.
Semrliche Kreis-Ober= und Patrimonial-Aemter des Königreichs werden andurch aufgefordert,
allen in ihren Kreisen und Aemtern befindlichen Cantontsten, welche aus den
Kreisen Rotenburg und Ellwangen gebürtig sind, aufzugeben, sich ohne Verzug in ihr
Heimwesen zu begeben, und bei ihren Obrigkeiun zu melden. An das betreffende Oheramt
sind sodann sogleich Verzeichnisse derjenigen Cautonisten, welche von andern Oberämtern
zum Nachhausegehen befehligt worden, einzusenden, um die Ungehersamen daraus erkennen
und bestrafen zu können. Seuttg den 4. Jan. 1809. Kön. Censeriptions-Commispo#n#.
Erkenntnisse des Koͤn. Ober-Just. Eollegii Iten Stnats.
1) In der Appellations-Sache von Wildberg, zwischen Eva Margaretha, Joham
Martin Baytingers Eheweib daselbst, cum curatore, Appellantin an einem, und dem curaror
der Baytingerischen Gantmasse, Jakob Friedrich Reisser, Gerichtsverwandten allda,
Appellaten am andern Theil wurde die Urthel voriger Justanz dahin reformirt, daß die
Iprllanasche Bayungerische Ehefrau von Bezahlung der Hilfte der in dem Gant ihres
hemanns eingeklagten, von ihr in ihrer Minderjährigkeit in Gemeinschaft mit ihrem noch
minderfährigen Ehemann contrahirten Schulden entbunden, die in dieser Appellations-Jnstanz
aufgegangene Kosten aber gegen einander ausgehoben und verglichen seyn sollen. Vom
17. Deemb.
1 2) In der Rechtssache zwischen Josephine Bilefeld, geb. Braunnagel allhier, curm
uratore legit. Klägerin an einem, und dem gewesenen Königl. Staats= und Cabinets-Minister
Grafen von Wintzingeroda, Beklagten am andern Theil, wurde der Kligerin der Beweiß
des Grunds ihrer Klage auferlegt. Vom 17. Dec.
3) Die Appellation des Leonhard Häfner zu Moosbach und Consorten Klágern, gegen
Christoph Jakob daselbst und Consorten Beklagten, die Cencurrenz zu den gutsherrlochen.
Jagdfrohnen betreffend, ist als unstarthaft und unförmlich nicht angenommen, vielmehr
sind die Kläger auf den Rechesweg in polleflorio ordinario oder in petitorio in erster Instanz
verwiesen worden. Vom 20. Dee. »
4) Die Appellations= Sache von Schmidelfeld zwischen David Beuerlen von Laufen
am Kocher, Kläger Appellanten an einem, und Johann Georg Jäger ebendaselbst, Bekl-Appellaten,
am andern Theil, wurde wegen Mangels in den Formalien und an Beschwerden
von Amtswegen per Relcriptlum verworfen. Vom 24. Dec. 1808.