Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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2. Militär-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 19. April d. J. (S. 179) wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I der Wehrordnung vom 28. September 1875 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär-= 
dienst berechtigt sind. 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be- 
rechtigt sind. 
  
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
(a. Gymnasien.) 
b. Realschulen erster Ordnung. 
  
1. Königreich Preußen. II. Herzogthum Anhalt. 
Provinz Hannover. Das Real-Gymnasium zu Bernburg (bisher höhere 
Das Leibniz-Real-Gymnasium zu Hannover. Bürgerschule, B. c. VII. 1. des Verzeichnisses 
vom 19. April d. J. S. 179). 
. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
(a. Progymnasien.) 
b. Realschulen zweiter Ordnung. 
Königreich Sachsen. 5. die Realschule zu Meißen (im Verzeichnisse 
+) 1. Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt für Knaben vom 19. April d. J. unter A. b. III. 9. als 
zu Dresden-Friedrichstadt, 1) Realschule I. Ordnung aufgeführt),) 
1 2. die Realschule zu Frankenberg, 1) G6. die Realschule zu Schneeberg, 1) 
3. " - Grimma,t) 7. - - -Stollberg. 
4. = - -Meerane, 
  
  
) Die mit einem bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
1!) Auf den Realschulen zu Dresden-Friedrichstadt, Frankenberg, Grimma und Schneeberg ist der obligatorische Unter- 
richt im Latein auf die drei unteren Klassen beschränkt. 
2) Bei dieser Schule genügt, weil bei derselben noch eine Klasse l. a. über den regulativmäßigen Lehrplan der Real. 
schulen II. Ordnung hinaus aufgesetzt worden ist, der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse (l. b.) zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung.
	        
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