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B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Versügung, betreffend weitere Erleichterungen im Vollzug des Branntweinsteuergesetzes vom
19. September 1852.
Aus Anlaß der von beiden ständischen Kammern an vdie K. Staatsregierung gebrachten
Bitte um weitere Erleichterungen in der Controle der Branntweinbrennereien werden
in Gemäßheit der nach Vernehmung des K. Geheimen-Rathes erfolgten höchsten Entschließung
vom 12. d. M. folgende vom Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verfügung
an in Wirksamkeit tretende Bestimmungen ertheilt.
8. 1.
Die den Bezirkssteuerämtern in 8. 4, Absatz 1 der Verfügung des Finanz-Ministeriums
vom 29. September 1853 (Reg. Blatt S. 405) ertbeilte Ermächtigung, den Besitzern kleinerer
landwirthschaftlicher Brennereien die Einreichung von Betriebsplänen auch auf kürzere
Zeit, als auf einen Kalendermonat, zu gestatten, wird unter Aufhebung der in Absatz 2
des genannten Paragraphen enthaltenen Beschränkung, wornach solche Betriebsplane mindestens
einen Zeitraum von 14 Tagen umfassen mußten, dahin erweitert, daß künftig ausnahmsweise
auch Betriebsplane für noch kürzere Zeit, selbst mit eintägiger Declaration
angenommen werden dürfen.
Die Einreichung von Betriebsplanen auf solche kürzere Zeitdauer kann künftig auch
Bierbrauern rücksichtlich des Abbrennens mebliger Stoffe (Getreide, Kartoffeln 2c.) im
Falle des Zutreffens der in §. 4, Absatz 1 der Verfügung vom 29. September 1853
ausgesprochenen Voraussetzung durch das Bezirkssteuceramt gestattet werden.
8. 2.
Von der in §. 7, Absatz 3 der Verfügung vom 29. September 1853 enthaltenen Bestimmung,
wornach das Nichtreifwerden der Maische innerhalb der ordentlichen 3 bis
4tägigen Gährfrist eine Abweichung von dem erlaubten Brenntage (Gesetz, Art. 9, Hauptinstruktion
vom 27. September 1852, §. 28, Ziff. 4) nicht begründet, wird folgende Ausnahme
gestattet.