Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

214

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Versügung,  betreffend  weitere  Erleichterungen  im  Vollzug  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
19.  September  1852.

Aus  Anlaß  der  von  beiden  ständischen  Kammern  an  vdie  K.  Staatsregierung  gebrachten
  Bitte  um  weitere  Erleichterungen  in  der  Controle  der  Branntweinbrennereien  werden
in  Gemäßheit  der  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen-Rathes  erfolgten  höchsten  Entschließung
  vom  12.  d.  M.  folgende  vom  Tage  der  Verkündigung  gegenwärtiger  Verfügung
an  in  Wirksamkeit  tretende  Bestimmungen  ertheilt.

8.  1.

Die  den  Bezirkssteuerämtern  in  8.  4,  Absatz  1  der  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums
vom  29.  September  1853  (Reg.  Blatt  S.  405)  ertbeilte  Ermächtigung,  den  Besitzern  kleinerer
  landwirthschaftlicher  Brennereien  die  Einreichung  von  Betriebsplänen  auch  auf  kürzere
  Zeit,  als  auf  einen  Kalendermonat,  zu  gestatten,  wird  unter  Aufhebung  der  in  Absatz  2
des  genannten  Paragraphen  enthaltenen  Beschränkung,  wornach  solche  Betriebsplane  mindestens
  einen  Zeitraum  von  14  Tagen  umfassen  mußten,  dahin  erweitert,  daß  künftig  ausnahmsweise
  auch  Betriebsplane  für  noch  kürzere  Zeit,  selbst  mit  eintägiger  Declaration
angenommen  werden  dürfen.

Die  Einreichung  von  Betriebsplanen  auf  solche  kürzere  Zeitdauer  kann  künftig  auch
Bierbrauern  rücksichtlich  des  Abbrennens  mebliger  Stoffe  (Getreide,  Kartoffeln  2c.)  im
Falle  des  Zutreffens  der  in  §.  4,  Absatz  1  der  Verfügung  vom  29.  September  1853
ausgesprochenen  Voraussetzung  durch  das  Bezirkssteuceramt  gestattet  werden.

8.  2.

Von  der  in  §.  7,  Absatz  3  der  Verfügung  vom  29.  September  1853  enthaltenen  Bestimmung,
  wornach  das  Nichtreifwerden  der  Maische  innerhalb  der  ordentlichen  3  bis
4tägigen  Gährfrist  eine  Abweichung  von  dem  erlaubten  Brenntage  (Gesetz,  Art.  9,  Hauptinstruktion
  vom  27.  September  1852,  §.  28,  Ziff.  4)  nicht  begründet,  wird  folgende  Ausnahme
  gestattet.