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enthalt in Niederblockland beizubehalten. Diese Frage hat das Bundesamt bezüglich des zweiten Zeitpunktes
verneinen müssen. (Vergl. oben.)
Die in Vorstehendem entwickelte Ansicht hat das Bundesamt auch in Sachen Bergen e/a Greifs-
wald (Erkenntniß vom 11. März 1882) festgehalten. Die Gründe der bundesamtlichen Entscheidung in
dieser Sache lauten:
Die Parteien sind darüber einverstanden, daß für den Arbeiter N. N., welchen Kläger vom 28. Fe-
bruar bis 27. März 1881 krankheitshalber hat verpflegen müssen, die gesetzliche Frist zum Verluste des
Unterstützungswohnsitzes in Bergen am 18. Juni 1877 zu laufen begann, daß derselbe aber inzwischen vom
7. Oktober 1878 bis 6. April 1879 in der ursprünglichen Heimath Bergen sich anwesend befunden hat.
Streitig ist nur, ob durch diese Anwesenheit der Lauf der zweijährigen Verlustfrist eine Unterbrechung erfahren
hat, dergestalt, daß vom 7. April 1879 ab eine neue Verlustfrist zu laufen anfing. Mit Recht hat der erste
Richter eine Unterbrechung angenommen.
Als N. N. am 7. Oktober 1878 nach Bergen zurückkehrte, um dort Krankenpflege auf öffentliche
Kosten nachzusuchen, konnte er offenbar die Dauer seines Aufenthaltes im voraus selbst nicht bestimmen. Da
er krank und erwerbsunfähig war, so dachte er gewiß nicht daran, Bergen eher wieder zu verlassen, als bis
er geheilt sein würde. Die Rückkehr zu einem Aufenthalte von ganz unbestimmbar langer Dauer muß aber
als eine Unterbrechung der Abwesenheit im Sinne des Gesetzes angesehen werden, da §. 25 des Reichs-
gesetzes vom 6. Juni 1870 nur kurz vorübergehende Besuche am Orte des Unterstützungswohnsitzes nicht als
Unterbrechungen der Abwesenheit gelten läßt. Allerdings drückt dies §. 25 cit. mit den Worten aus: „wenn
aus den Umständen, unter welchen sie (scil. die Rückkehr) erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht
dauernd fortzusetzen". Und Beklagter scheint hieraus zu folgern, daß kein auch noch so langer Aufenthalt
am Orte des Unterstützungswohnsitzes rechtlich in Betracht komme, welcher nicht für immer fortgesetzt werden
soll. Diese Auslegung entspricht aber, wie das Bundesamt in konstanter Rechtsorechung angenommen hat,
dem Sinne der allegirten Gesetzesbestimmung keineswegs, welche vielmehr unter nicht dauerndem Aufenthalte
einen Aufenthalt von kurz bemessener Ausdehnung versteht. Sonst würde das widersinnige Resultat sich er-
geben, daß selbst ein zweijähriger Aufenthalt unter Umständen ungeeignet wäre, die Abwesenheitsfrist zu
unterbrechen, obwohl er hinreichend sein würde, einen neuen Unterstützungswohnsitz zu begründen.
Es bedurfte daher nicht erst der Feststellung, daß N. N. sich in Bergen nach Arbeit umgesehen hat,
bevor er den Ort verließ, um sich dafür zu entscheiden, daß in seinem sechsmonatlichen Aufenthalte vom
7. Oktober 1878 bis 6. April 1879 nicht ein bloßer vorübergehender Besuch, sondern eine Unterbrechung
der Abwesenheit auch im Rechtssinne zu erblicken ist. » »
Schließlich ist zu gedenken, daß die Bestimmung in §. 11 Alinea 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juni
1870, wonach durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt der Aufenthalt an einem Orte
nicht begonnen wird, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. N. N. scheint zwar nach seiner
Ankunft in Bergen alsbald in das kreisständische Krankenhaus aufgenommen zu sein und ist in demselben bis
12. Februar 1879 verblieben. Die gedachte singuläre Bestimmung ist jedoch, was schon ihre Aufnahme in
den die Berechnung der zweijährigen Erwerbsfrist normirenden §. 11 des Gesetzes deutlich ergiebt, nur maß-
gebend, wenn es sich darum handelt, den Anfangstermin der Erwerbsfrist zu bestimmen, gleichwie die korre-
spondirende Bestimmung in §. 23 Alinea 2 leg. cit. ausschließlich den Beginn der zweijährigen Verlustfrist
regelt, und nirgend im Gesetze ist gesagt, daß durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt
auch der Lauf der Verlustfrist (die Abwesenheit) nicht unterbrochen werden, oder daß die Anwesenheit am
bisherigen Aufenthaltsorte als fortdauernd gelten und der Lauf der Erwerbsfrist keine Störung erleiden soll,
wenn die Abwesenheit mit dem Eintritte in eine solche Anstalt beginnt. Unstatthaft wäre es, die Nicht-
anwesenheit eines vor dem Ablaufe der Verlustfrist Zurückgekehrten nur deshalb ohne weiteres zu fingiren,
also hier den 2c. N. N. als fortdauernd abwesend von Bergen in der Zeit vom 7. Oktober 1878 bis
12. Februar 1879 zu behandeln, weil der Aufenthalt während dieses Zeitraums bei der Fristberechnung
außer Betracht bleiben mußte, wenn die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes in Frage wäre.
Auch in einer neuerdings zum Spruch gelangten Sache (Recklinghausen ½ Herten) hat das Bundes-
amt am 11. November 1882 demgemäß entschieden.