Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

5. Marine und Schifffahrt. 
Bestimmungen 
über die Anerkennung der in russischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben 
in deutschen Häfen. 
Nachdem vom Deutschen Reich mit der kaiserlich russischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegen- 
seitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungsverfahren bewirkten Vermessungen getroffen 
worden ist, werden vom 13. Mai 1882 ab die der russischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in deutschen 
Häfen, wie folgt, behandelt: 
Für die auf Grund der kaiserlich russischen Verordnung vom 11. März 1880 und der Bestim- 
mungen über die Schiffsvermessungen vom 20. Dezember 1879 oder auf Grund der Schiffsvermessungsord- 
nung für das Großfürstentum Finnland vom 4. Oktober 1876 vermessenen russischen Schiffe sind die in deren 
Meßbriefen enthaltenen Angaben über den Brutto- und mit Ausnahme der in Finnland vermessenen Dampf- 
schiffe, auch über den Nettoraumgehalt ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen. 
Die Schiffsvermessungsordnung für das Großfürstentum Finnland gestattet bei Schiffen, welche 
durch Dampf oder eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, für den Inhalt der vorhandenen 
Maschinen-, Dampfkessel- und Kohlenräume größere und anders ermittelte Abzüge vom Bruttoraumgehalt 
als die deutsche Schiffsvermessungsordnung. 
Die in den finnländischen Meßbriefen russischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über deren Netto- 
raumgehalt sind daher als gültig nicht anzuerkennen, sondern durch vorgängige Vermessung der nach §. 16 
der Schiffsvermessungsordnung vom 5. Juli 1872 (Reichsgesetzblatt Seite 270) abzugsfähigen Räume zu 
ermitteln. Dabei ist die Ausfertigung des Meßbriefes nach Maßgabe der Formulare B und D zu §. 24 
der Schiffsvermessungsordnung durch die Vermessungsbehörde (§. 19) und zwar in der Art zu bewirken, 
daß die Angaben des Bruttoraumgehalts, sowie des Raumgehalts der Logisräume der Schiffsmannschaft 
aus dem finnländischen Meßbrief übertragen, oder, falls dies erforderlich, nach dem durch §. 24 der Schiffs- 
vermessungsordnung festgestellten Verhältniß (mittelst Division der Zahl der Tons durch 0,353) beziehungs- 
weise nach dem Satze von 
38,2 finnländische Kubikfuß = 1 Kubikmeter 
umgerechnet werden. 
Die Gebühren für solche teilweise Vermessung sind nach dem durch §. 32 Nr. 1 der Schiffsver- 
messungsordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen Räume, zu erheben. 
Berlin, den 11. Februar 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck.