5. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die Anerkennung der in russischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben
in deutschen Häfen.
Nachdem vom Deutschen Reich mit der Kaiserlich russischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegen-
seitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten Vermessungen getroffen
worden ist, werden vom 13. Mai 1882 ab die der russischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in deutschen
Häfen, wie folgt, behandelt:
Für die auf Grund der Kaiserlich russischen Verordnung vom 11. März 1880 und der Bestim-
mungen über die Schiffsvermessungen vom 20. Dezember 1879 oder auf Grund der Schiffsvermessungs-Ord-
nung für das Großfürstenthum Finnland vom 4. Oktober 1876 vermessenen russischen Schiffe sind die in deren
Meßbriefen enthaltenen Angaben über den Brutto= und, mit Ausnahme der in Finnland vermessenen Dampf-
schiffe, auch über den Netto-Raumgehalt ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen.
Die Schiffsvermessungs-Ordnung für das Grofßfürstenthum Finnland gestattet bei Schiffen, welche
durch Dampf oder eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, für den Inhalt der vorhandenen
Maschinen-, Dampfkessel= und Kohlenräume größere und anders ermittelte Abzüge vom Brutto-Raumgehalt
als die deutsche Schiffsvermessungs-Ordnung.
Die in den finnländischen Meßbriefen russischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über deren Netto-
Raumgehalt sind daher als gültig nicht anzuerkennen, sondern durch vorgängige Vermessung der nach §. 16
der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 270) abzugsfähigen Räume zu
ermitteln. Dabei ist die Ausfertigung des Meßbriefes nach Maßgabe der Formulare B und D zu §. 24
der Schiffsvermessungs-Ordnung durch die Vermessungsbehörde (s. 19) und zwar in der Art zu bewirken,
daß die Angaben des Brutto-Raumgehalts, sowie des Raumgehalts der Logisräume der Schiffsmannschaft
aus dem finnländischen Meßbrief übertragen, oder, falls dies erforderlich, nach dem durch §. 24 der Schiffs-
vermessungs-Ordnung festgestellten Verhältniß (mittelst Division der Zahl der Tons durch 0,883) beziehungs-
weise nach dem Satze von
38, finnländische Kubikfuß — 1 Kubikmeter
umgerechnet werden.
Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch §s. 32 Nr. 1 der Schiffsver-
messungs-Ordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen Räume, zu erheben.
Berlin, den 11. Februar 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.