I. Europa. 70 8. Baden.
wesentlichen Umbildung wurde kein praktisches Bedürfnis erkannt, die Verfassung umzuarbeiten.
Die Vorgängigkeit allen gültigen Reichsrechts vor dem Landesrecht steht ohnedies fest.
8. Seit der Reichsgründung sind nur zwei Verfassungsänderungen eingetreten: Bei
Schaffung eines Beamtengesetzes (1888) erkannte man es als überflüssig und erschwerend, das
Staatsdienerrecht, sowie Wittwen- und Brandkassen unter besonderem verfassungsmäßigen
Schutze zu belassen, hob also die bezüglichen Paragraphen auf. Ferner hatte das indirekte Wahlsystem
für die Abgeordnetenwahlen zur zweiten Kammer, welches erstmals 1866 der Abgeordnete
v. Feder zu beseitigen beantragte, zwar dazu zwei Menschenalter hindurch gedient, daß die angesehenen
Leute des Wahlbezirks zu Wahlmännern gewählt wurden und den Abgeordneten
wirklich kürten. Mit der Angewöhnung an die Reichstagswalilmethoden ward es jedoch in den
meisten Bezirken seiner inneren Bedeutung beraubt, indem schon die Wahlmännerwahlen auf
eine bestimmte Fahne für die Endwahl sich richteten. Die Beseitigung dieses indirekten Weahlmodus
1904, noch unter Großherzog Friedrich I. (in der Amtszeit der Minister v. Brauer und
Schenkel), ist weniger an sich von großer geschichtlicher Bedeutung und Folge, als wegen der
damit verbundenen Umgestaltung der ersten Kammer. Es traten ihr Abgeordnete der gesetzlich
organisierten Körperschaften (Handels-, Landwirtschaftse-, Handwerker-Kammern) und Vertreter
der Städte und Kreisausschüsse hinzu, während sie zuvor, abgesehen von landesherrlicher Berufung,
nur ausgeborenen Mitgliedern (großherzogliche Prinzen, Standesherren, 2 geistliche Würdenträger),
Abgeordneten des Grundadels und der Universitäten bestand; das Vertretungsrecht
gleich diesen letzten wurde auf die technische Hochschule ausgedehnt, nur Kunst und Kunstgewerbe
sind noch auf etwaige Berücksichtigung durch die Krone angewiesen und die Arbeiterschaft,
welche bei dem Massenbesitz von Stimmen im System des allgemeinen Stimmrechte zur
zweiten Kammer stets Mandate erringen wird, bliob ohne eine besondere Vertretung, zumal es
Arbeiterkammern noch nicht gibt; eine solche korporative Vertretung in der ersten Kammer
war gleichwohl zum voraus auf den Fall der Bildung solcher Kammern im Laufe der Beratungen
angeregt worden. Auch manche Einzelbestimmungen wurden geändert, zu dem Ergebnisse,
daß nun jede Kammer in ihrer Zusammensetzung mit Grund als ein tunlichstes Spiegelbild der
Volksgesamtheit bezeichnet werden kann, die zweite im rein geographischen Aufbau aus den
Massen heraus, wie sich gerade die Parteimehrheiten in den Wahlbezirken stellen, die erste in der
Zuweisung von sicheren Sitzen an fast jede Art sozialer, geistiger oder wirtschaftlicher Kraft
innerhalb der Gesamtheit.
9. Aus diesem geschichtlichen Werdegang erwuchs die nun 90jährige Verfassung zu derjenigen
Endgestalt, welche das badische Gesetz- und Verordnungsblatt von 1904 8. 375 ff. ausweist.
Der dort seitens der Regierung aus den vielfachen Änderungen zusammengestellte Text,
welcher keinerlei Beanstandung erfuhr, ist nachstehend mit kurzen Anmerkungen wiedergegeben.
Der Zweck der Sammlung der Verfassungen des Erdballs, das ganze Material einer
Menge von Konstitutionen zu vereinigen, gebot die Kürze, welche bei veralteten Bestimmungen
oder solchen, die nur zur Beifügung anderer Rechtsquellen Anlaß boten, am meisten hervortritt.
Gleichwohl wurde die Brauchbarkeit für das Einzelland, zur theoretischen und praktischen Verwendung,
zugleich zu erreichen gesucht, soweit ein in der Form knapp gehaltener Kommentar
dies bieten kann. Anderwärts wird der rechtsvergleichende Blick vorwiegend auf denjenigen
Verfassungsteilen ruhen, welche im zeitlichen Vorgang oder sachlichen Inhalt besonderes Interesse
bieten. Dies ist namentlich der Fell in der heutigen Zusammensetzung der ersten Kammer und
in den frühen Charakter der zweiten als reiner Volkskammer und ihren Vorrechten in bezug auf
Finanzsachen, ferner im ständischen Ausschuß und in der Gestaltung der staatlichen Notrechte,
in der Vorschrift der Enthörung als Vorerfordernis der Petitionen, in der frühen Einführung und
vollen Ausgestaltung der Ministeranklage und in der Zulassung gemeinsamer Kommissionssitzungen
beider Kammern. Die Verfassungsreform von 1904 dürfte eine vorbildliche Bedeutung für den
Gang der Umbildung in andern süd- und mitteldeutschen Einzelstaaten erweisen.