Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

3.  Statistik.

Bekanntmachung,
betreffend
die  Erhebung  einer  Berufsstatistik  im  Jahre  1882.

 

Auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1882,  betreffend  die  Erhebung  einer  Berufsstatistik  im
Jahre  1882  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  9),  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  1882  die
nachfolgenden  „Bestimmungen,  betreffend  die  Herstellung  einer  allgemeinen  Berufsstatistik“  beschlossen.  Diese
Bestimmungen  werden  mit  den  zugehörigen  Anlagen  A  bis  H  in  Gemäßheit  der  §§.  4  und  5  des  gedachten
Gesetzes  hierdurch  bekannt  gemacht.

 

Bestimmungen
betreffend
die  Herstellung  einer  allgemeinen  Berufsstatistik  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom
13.  Februar  1882.

 

§.  1.  Die  durch  Reichsgesetz  vom  13.  Februar  1882  angeordnete  allgemeine  Erhebung  der  Berufsverhältnisse
  der  Bevölkerung  findet  in  Verbindung  mit  einer  Erhebung  der  land  wirthschaftlichen  und
gewerblichen  Betriebe  am  5.  Juni  1882  statt.
§.  2.  Die  Erhebung  erfolgt  gemeindeweise.  Ihre  unmittelbare  Ausführung  liegt  der  Gemeindebehörde
  ob,  welche,  unter  ihrer  fortdauernden  Verantwortlichkeit,  dafür  eine  besondere  Zählungs-Kommission
  (in  großen  Gemeinden  auch  mehrere  Zählungs-Kommissionen)  einsetzen  kann.
§.  3.  Für  die  Erhebung  ist  die  Gemeinde  in  räumlich  begrenzte  Zählbezirke  einzutheilen.  1)
Kleinere  Gemeinden  bilden  nur  einen  Zählbezirk.
Für  jeden  Zählbezirk  ist  ein  Zähler  zu  bestellen,  dem  die  Austheilung  und  die  Wiedereinsammlung
der  Zählformulare  obliegt.
§.  4.  Die  Angaben  für  die  Erhebung  sind  von  den  einzelnen  Haushaltungen  durch  Eintrag  in  die
Zählformulare  zu  machen.  Die  Pflicht  der  Angabe  und  des  Eintrags  liegt  den  Haushaltungsvorständen,  als
welche  auch  einzeln  lebende  selbständige  Personen  mit  besonderer  Wohnung  und  eigener  Hauswirthschaft
gelten,  bezw.  den  selbständigen  Gewerbetreibenden,  oder  deren  Vertretern  ob.  Aushülfsweise  kann  der  Eintrag
auf  Grund  der  gemachten  Angaben  vom  Zähler  bewirkt  werden.
§.  5.  Für  die  Erhebung  dienen  folgende  Zählpapiere:
a)  Zählformulare:
1.  der  Zählbogen  (A)  für  die  Erhebung:
I.  des  persönlichen  Berufs  und  der  Gewerbebetriebe  ohne  Mitinhaber,  Gehülfen,  Dampfkessel
  oder  durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke  (Formular  I  auf  Seite  2  und  3
des  Zählbogens),
II.  der  landwirthschaftlichen  Betriebe  (Formular  II  auf  Seite  4  des  Zählbogens);

 

1)  Sollten  Wohnplätze,  welche  in  der  über  die  Ergebnisse  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1880  aufgestellten  Uebersicht
  II  (Verzeichniß  und  Bevölkerungszahl  der  Gemeinden  bezw.  Wohnplätze  von  mindestens  2  000  Einwohnern)  aufgeführt  sind,
nur  einen  Theil  einer  Gemeinde  ausmachen,  so  bilden  dieselben  in  der  gleichen  Begrenzung,  wie  sie  in  die  vorgedachte  Uebersicht
aufgenommen  sind,  einen  besonderen  Zählbezirk  oder  sind  je  für  sich  in  Zählbezirke  einzutheilen.  Die  betreffenden  Gemeindebehörden
  werden  darüber  rechtzeitig  mit  Anweisung  versehen  werden.