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§. 10. Von denjenigen Staaten, für welche die Herstellung der Zählpapiere und Bearbeitung des
Urmaterials von Reichswegen erfolgt, sind die ausgefüllten Zählformulare, mit Einschluß der Kontrollisten
und Gemeindebogen, sobald als thunlich, spätestens aber für die Gemeinden von weniger als 2000 Ein-
wohnern bis zum 5. Juli, für größere Gemeinden bis zum 20. Juli 1882 dem Kaiserlichen statistischen
Amt zu übersenden. Der Sendung ist ein Begleitschreiben, welches die seitens der Bezirks-Verwaltungs-
behörden erfolgte Prüfung bestätigt, sowie ein Verzeichniß der betreffenden Gemeinden und eine Nachweisung
der zur Umrechnung von Flächenangaben, die in altem ortsüblichem Maße gemacht sein sollten, auf Hektar
und Ar erforderlichen Reduktionszahlen beizufügen. Das Kaiserliche statistische Amt kann sich mit den sta-
tistischen Centralstellen der betreffenden Staaten für den Fall, daß diese das Zählmaterial einer weiteren
Prüfung unterwerfen wollen, oder mit den Bezirks-Verwaltungsbehörden für einzelne Fälle, in denen größere
Städte oder Gemeinden eine eingehendere Prüfung oder Bearbeitung der Zählformulare vorzunehmen wünschen,
über längere Fristen für die Einlieferung der Zählpapiere verständigen.
§. 11. Die Bearbeitung des Urmaterials ist nach den Vorschriften und den Formularen der An-
lage H, unter Beachtung der zu den letzteren gegebenen Erläuterungen, zu bewirken.
Von denjenigen Staaten, welche die Bearbeitung selbst übernehmen, sind die Uebersichten nach den
Formularen 1 bis 3 der Anlage H bald thunlichst, spätestens aber diejenigen nach Formular 1 bis zum
1. April 1883, diejenigen nach den Formularen 2 und 3 bis zum 1. Juni 1883, dem Kaiserlichen statistischen
Amt zu übersenden.
Ueber eine etwaige weitere Verwendung des Urmaterials für Zwecke der Reichsstatistik bleibt Be-
stimmung vorbehalten.
§. 12. Die für die Erhebung und Bearbeitung des Urmaterials erforderlichen weiteren Anordnungen
und Bekanntmachungen werden von den Landesregierungen erlassen, welche dabei die in den vorliegenden
Bestimmungen und den übrigen Zählpapieren (§. 5) den Bezirks-Verwaltungsbehörden zugewiesenen Obliegen-
heiten einer Centralstelle überweisen können.
Die erlassenen Anordnungen und Bekanntmachungen, sowie im Fall des §. 6 die an Stelle der
Zählpapiere des §. 5 Ziffer 1 bis 5 tretenden Vorschriften und Formulare sind dem Reichsamt des Innern
in je zwei Abdrücken bis längstens zum 15. April 1882 mitzutheilen.
§. 13. Für die Herstellung der Zählpapiere (§. 5), sowie für die Bearbeitung des Urmaterials zu
den Uebersichten nach den Formularen 1 bis 3 der Anlage H wird den betreffenden Bundesstaaten
2½⅛ Pfennig auf den Kopf der bei der Zählung von 1880 ermittelten ortsanwesenden Bevölkerung vergütet.
Von der so berechneten Summe wird denselben das erste Drittel vom 1. März 1882 ab, das zweite Drittel
vom 1. September 1882, und das letzte Drittel vom 1. März 1883 ab zur Verfügung gestellt.
§. 14. Für diejenigen Landesregierungen, welche zwar die Bearbeitung des Urmaterials, nicht aber
die Herstellung der Zählpapiere übernehmen wollen, wird das Kaiserliche statistische Amt diese Herstellung
Reern erechnung der Selbstkosten, welche dann von der im §. 13 bestimmten Vergütung in Abzug zu bringen
ind, besorgen.