324 Zur Frage des Züchtigungsrechtes der Lehrer in Bayern.
bestehenden gesetzlichen Organisation des
Schulwesens im gesammten Stoatsgebiete
von den zum Erlasse solcher Bestimmungen zuständigen
Behörden ausgegangen sind.
Dem Lehrer als einem dem staatlichen Organismus
der Schulbehörden angehörigen Beamten stehen
also demnächst bei Ausübung der Schulzucht nur
diejenigen Befugnisse zu, welche nach dem bestehenden
Organismus seinem Amte und damit ihm, als dem
Träger desselben, zugewiesen sind.
Der Umfang der ihm mit dem Amte übertragenen
Befugnisse bildet für ihn zugleich die Grenze seines
Rechtes bei deren Ausübung.
(So: Urtheil des Reichsgerichts vom 5. Januar
1884; Rep.-Nr. 2695/83.)
Aber auch von anderen Gesichtspunkten aus wurde
die Rechtsverbindlichkeit der Ministerialentschließung
von 1815 wenigstens für das Gesammtgebiet des
Königreiches bestritten, indem betont wurde, daß jene
Entschließung nur an das General-Kommissariat des
Isarkreises ergangen, aus der Veröffentlichung in
Döllingers VO. aber nicht ersichtlich sei, daß dieselbe
zur Zeit ihrer Erlassung auch nur den übrigen
Kreisregierungen mitgetheilt worden sei. Diese Bedenken
werden aber durch die Thatsache beseitigt, daß
die Entschließung jedenfalls später den sämmtlichen
Kreisregierungen und Schulbehörden amtlich bekannt
gegeben wurde, indem spätere Bekanntmachungen,
insbesondere eine Justizministerlalentschließung vom
28. Mai 1863 (JMBl. 1864 S. 6), welche als
die Lehrer verpflichtend auch durch Entschließung
des k. Staatsministerlums des Innern für Kirchenund
Schulangelegenheiten vom 8. Januar 1866
(Kultusministerialblott S. 12) veröffentlicht wurde
und späterhin eine an sämmtliche Kreisregierungen,
d. IJ., dann Distrikts= und Lokalschulbehörden
ergangene Entschließung des Kultusministeriums