— 59 —
U. Von dem Zählbogen, Formular 1 (Inneuseite).
1. Allgemeines.
Für jede Haushaltung und jede als solche geltende einzelne Person (s. vorstehend unter I. 2
Absatz 2) ist im Zählbogen das Formular! (Seite 2 und 3) auszufüllen. Andere einzeln stehende Personen
werden in den Zählbogen der Haushaltung aufgenommen, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben
keine Beköstigung empfangen.
Die Gäste in Gasthäusern (Gasthöfen, Gastwirthschaften, Herbergen rc.), sowie die Insassen von An-
stalten aller Art (Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Strafanstalten, Gefängnissen u. s. w.) sind unter einer ent-
sprechenden Ueberschrift entweder in besonderen Zählbogen, oder zusammen mit der Haushaltung des Gast-
gebers oder des Vorstehers (Verwalters, Aufsehers u. s. w.) der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt,
zu verzeichnen.
Reicht ein Zählbogen für die Eintragung der Mitglieder einer Haushaltung, der Gäste oder der An-
staltsinsassen in das Formular I nicht aus, so sind dieselben in zwei oder mehr Bogen einzutragen (vergl.
nachstehend Ziffer 5).
2. Personen, welche in das „Verzeichniß A der Anwesenden“ des Zählbogen-Formulars I einzutragen sind.
Als in der Haushaltung anwesend gelten und sind in das Verzeichniß A der Anwesenden
einzutragen alle Personen, welche vom 4. auf den 5. Juni 1882 in der Haushaltung, d. h. in den zur
Wohnung der Haushaltung gehörenden Räumlichkeiten, übern achtet haben, ohne Unterschied, ob dieselben
dauernd oder vorübergehend anwesend, Reichsangehörige oder Ausländer sind.
Für Personen, welche sich in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni in verschiedenen Wohnungen auf-
gehalten haben, gilt die eigene Wohnung, oder, wenn nur fremde Wohnungen in Frage stehen, diejenige Woh-
nung, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten haben, als Nachtquartier.
Personen, welche in der bezeichneten Nacht in keiner Wohnung übernachtet haben (wie Reisende
auf Eisenbahnen, Posten u. s. w., Eisenbahn= und Postbedienstete, die Nacht über beschäftigte Arbeiter, Wächter
u. s. w.), werden in den Zählbogen der Haushaltung eingetragen, bei welcher sie am Vormittag des 5. Juni
anlangen.
In Betreff der Verzeichnung der in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni Geborenen und Gestorbenen
ist die Mitternachtstunde entscheidend. Es sind also von den in der Nacht geborenen Kindern die vor Mitter-
nacht geborenen einzutragen, die nach Mitternacht geborenen aber nicht; von den in der Nacht gestorbenen
Personen dagegen sind die nach Mitternacht gestorbenen einzutragen, die vor Mitternacht gestorbenen
aber nicht.
3. Personen, welche in das „Verzeichniß B der vorübergehend Abwesenden“ des Zählbogen-Formulars I
einzutragen sind.
Als aus der Haushaltung (Wohnung) vorübergehend abwesend gelten ausschließlich:
a) diejenigen Personen, welche vom 4. auf den 5. Juni 1882 wegen einer Berufs-, Geschäfts-,
Amts= oder Diensthandlung, zur Krankenwartung, zu kurzer Aushülfe, Dienst= oder Arbeitsleistung,
zu Festen oder Versammmlungen oder sonst zufällig über Nacht aus der Wohnung abwesend waren;
b) diejenigen Personen, welche auf Berufs-, Geschäfts-, Amts-, Dienst-, Vergnügungs-, Erholungs-
oder Badereisen, oder zum Besuch, oder als Vertreter beim Reichs= oder Landtag, bei Kreis= oder
ähnlichen Versammlungen, als Schiffer auf See= oder Flußreisen, als Flößer oder Frachtfahrer,
auf Jahrmärkten und Messen, zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen, als Kranke in
Krankenheilanstalten (jedoch mit Ausschluß der Insassen von Alterversorgungs-, Siechen= und
Irrenanstalten), als Wöchnerinnen in Entbindungsanstalten, oder als Gefangene (mit Ausnahme
der in Zuchthäusern oder Besserungsanstalten befindlichen) zeitweilig aus ihrem Wohnorte oder
ihrer Wohnung abwesend sind; . «
0)Militärperfonen,welcheaufeinemMarsche,auerbung,aufReifenoderaufUrlaubauf
bestimmte Zeit aus ihrem ständigen Quartier (Wohnung, Schlafstätte) abwesend sind oder über
Nacht auf Wache abwesend waren.