4. Von den vorübergehend anwesenden Personen.
Personen, welche aus einer der vorstehend bei 3. a, b, c genannten Veranlassungen an einem Orte
bezw. in einer Haushaltung vorübergehend anwesend sind, sind im Verzeichniß A des Zählbogen
Formulars I durch den in Spalte 17 geforderten Eintrag kenntlich zu machen.
5. Wie die Personen einzutragen sind.
Die 14 Jahr oder über 14 Jahr alten Personen, einschließlich vorübergehend Anwesende und Ab-
wesende, sind mit Namen in das Zählbogen-Formular I einzutragen, die noch nicht 14 Jahr alten Kinder
nur dann, wenn sie für Lohn arbeiten oder dienen (als Fabrikarbeiter, Dienstboten, Hirten 2c.). Alle
anderen Kinder unter 14 Jahr sind nur der Zahl nach in den Spalten 19 und 20 daselbst anzugeben
(vergl. Erläuterung auf dem Zählbogen lit. k).
Den namentlich aufzuführenden Personen ist die laufende Nummer vorzusetzen, und für sie sind die
Spalten des Formulars nach Maßgabe der Ueberschriften, soweit zutreffend, auszufüllen. Falls wegen großer
Personenzahl zwei oder mehr Zählbogen erforderlich sind, müssen die Nummern über alle Bogen fortlaufen.
Für Insassen von Alterversorgungs-, Siechen-, Irren-, sowie von Straf= und Besserungsanstalten
können die Spalten 8 bis 15 unausgefüllt bleiben.
III. Von dem Zählbogen, Formular II (Rückseite).
1. Beantwortung der Hauptfrage.
Von jeder Haushaltung und jeder als solche geltenden einzelnen Person ist in dem für die
Erhebung der landwirthschaftlichen Betriebe bestimmten Formular II des Zählbogens (Seite 4) die
Hauptfrage entweder mit Ja oder mit Nein zu beantworten.
Die Antwort ist mit Ja zu geben, wenn unmittelbar von der Haushaltung aus Landwirthschaft
betrieben wird, sei es auf einem Gut, Hof, einer Bauer-, Büdner= oder Käthnerstelle oder einem sonstigen
Anwesen mit Scheuer und Stall, oder nur auf einzelnen landwirthschaftlichen Grundstücken. Für diese Antwort
ist es gleichgültig, ob die bewirthschaftende Person Eigenthümer, Pächter oder Nutznießer, oder wirth-
schaftender Vertreter für einen solchen (Administrator, Direktor, leitender Beamter, Verwalter u. s. w.), ob
sie anwesend oder abwesend ist, wenn sie nur der Haushaltung als Mitglied angehört.
Die Antwort ist mit Nein zu geben, wenn von der Haushaltung aus keine Landwirthschaft im
vorstehenden Sinne betrieben wird.
Erhält eine Haushaltung mehrere Zählbogen zur Ausfüllung (vergl. oben II. 1 Abs. 3), so ist das
Formular II nur auf einem Zählbogen, dem auf Seite 1 bei der Nummer mit a bezeichneten, auszufüllen,
auf den übrigen aber durchzustreichen.
2. Beantwortung der Nebenfragen.
Die sämmtlichen Nebenfragen 1 bis 5 bleiben unbeantwortet, wenn die Antwort auf die Haupt-
frage Nein lautet.
Wird dagegen die Hauptfrage mit Ja beantwortet, so ist bei Beantwortung der Nebenfragen
Folgendes zu beachten: ·
a) Die Angaben haben sich auf die ganze von der Haushaltung aus bewirthschaftete Fläche zu be-
ziehen, gleichviel ob diese innerhalb der Gemeinde, Orts- oder Gutsgemarkung, oder theilweise
oder ganz außerhalb derselben belegen ist, ob die Fläche ganz oder theilweise in Eigenthum,
Pacht oder Nutznießung oder in Vertretung für einen Anderen (Administration u. s. w.) be-
wirthschaftet wird.
b) Die Angaben sind für alle Mitglieder der Haushaltung gemeinsam zu machen, gleichviel ob der
Haushaltungsvorstand dabei betheiligt ist oder nicht. Befinden sich in der Haushaltung mehrere
Personen, welche selbständig Landwirthschaft treiben, so ist deren landwirthschaftliche Betriebs-
fläche und, wenn mehrere Mitglieder der Haushaltung Vieh halten, deren Viehstand zusammen-
gerechnet anzugeben.
I) Besitzt Jemand mehrere selbständige landwirthschaftliche Betriebe (Güter, Höfe u. s. w.), die
von verschiedenen Haushaltungen aus bewirthschaftet werden, so sind für jeden derselben die
Fragen bei der betreffenden Haushaltung zu beantworten. Bei Gütern mit Vorwerken und der-