212 Ueber Miethverträge nach Vayr. LR.
doch das Gesetz selbst nicht unterscheidet und sonach der
Fundamentalsatz der Auslegung zur Anwendung zu
kommen hat: Ubi lex non distinguit, nec nostrum est
distingnere?
Hienach ist ausweislich des klaren Wortlautes des
Gesetzes die in der herrschenden Praxis gemachte Unterscheidung
zwischen Miethen von längerer und kürzerer
Dauer vom Standpunct des Bayerischen Landrechts aus
unhaltbar: mit dem Eintritte der mora des Miethers,
d. h. hier, sobald die für die Zinszahlung bestimmte Zeit
vorüber ist, ohne daß bezahlt wurde, ist auch das außerordentliche
Kündigungsrecht des Vermiethers schlechthin
begründet ').
II. Die hier bekämpfte Meinung beruft sich zur
Rechtfertigung ihrer Ansicht auf Kreittmayr's Anmerkungen
zu der hier fraglichen Landrechtsstelle).
da es sonst wenig Siun hätte, eine bestlmmie Zahlungs frist
sestausetzen (a. M. Oberstr. Erk. Samml. Bd. 4 S. 514 u. Bd. 6
S. 439). Macht der Mlether Gegensorderungen geliend, welche,
wenn begründet, ihn berechtigen, mit der Zahlung der an sich
fsälligen Mieihzinsrate zurückzuhalten (Bayr. LR. Thl. IV Cap.15
8 2), dann braucht der Richter diese Gegenforderungen nur dann
zu beachten, wenn er der hier vertretenen Rechtsauffassung folgt.
daß die außerordentliche Kündigung nach vergeblichem Ablauf der
(Zinsraten.) Zahlungsfrist sosfort begründet ist. Folgt der Richter
der herrschenden Praxis, dann muß er die Räumungsklage ohne
Weiteres abweisen, ohne zu prüfen, ob jus retentionis statt hat.
**) Die annol. Stelle (Anm. z. Bayr. LR. Thl. IV Cap. 6
§§ 16, 17, 18 Nr. 2 lit, o) lautet: „Viertens (e) wenn Conductor
den Lohn= oder Stift-Pfenning in rechter Zeit nicht bezahlt,
sondern in mora ist. Cod. § 17 Nr. 4 B. Schmid ad
cit. art. 5 Nr. 9, Stoer 8 42, Lanterbach § 41. Brunnemann cit.
I.. 3 8 1. Wie lang er diesfalls in mora sein muß, ist zwar bei
den Authoribus strittig, per alleg. apud Stoer § 48; B. Schmie
a. a. O.; die gemeinere Meinung geht aber wenigstens auf zwei
Jahre per Lo. 54 8 1 fl. h. t. ihi: Bienni continni pan-