Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

212  Ueber  Miethverträge  nach  Vayr.  LR.

doch  das  Gesetz  selbst  nicht  unterscheidet  und  sonach  der
Fundamentalsatz  der  Auslegung  zur  Anwendung  zu
kommen  hat:  Ubi  lex  non  distinguit,  nec  nostrum  est
distingnere?

Hienach  ist  ausweislich  des  klaren  Wortlautes  des
Gesetzes  die  in  der  herrschenden  Praxis  gemachte  Unterscheidung
  zwischen  Miethen  von  längerer  und  kürzerer
Dauer  vom  Standpunct  des  Bayerischen  Landrechts  aus
unhaltbar:  mit  dem  Eintritte  der  mora  des  Miethers,
d.  h.  hier,  sobald  die  für  die  Zinszahlung  bestimmte  Zeit
vorüber  ist,  ohne  daß  bezahlt  wurde,  ist  auch  das  außerordentliche
  Kündigungsrecht  des  Vermiethers  schlechthin
begründet  ').

II.  Die  hier  bekämpfte  Meinung  beruft  sich  zur
Rechtfertigung  ihrer  Ansicht  auf  Kreittmayr's  Anmerkungen
  zu  der  hier  fraglichen  Landrechtsstelle).

da  es  sonst  wenig  Siun  hätte,  eine  bestlmmie  Zahlungs  frist
sestausetzen  (a.  M.  Oberstr.  Erk.  Samml.  Bd.  4  S.  514  u.  Bd.  6
S.  439).  Macht  der  Mlether  Gegensorderungen  geliend,  welche,
wenn  begründet,  ihn  berechtigen,  mit  der  Zahlung  der  an  sich
fsälligen  Mieihzinsrate  zurückzuhalten  (Bayr.  LR.  Thl.  IV  Cap.15
8  2),  dann  braucht  der  Richter  diese  Gegenforderungen  nur  dann
zu  beachten,  wenn  er  der  hier  vertretenen  Rechtsauffassung  folgt.
daß  die  außerordentliche  Kündigung  nach  vergeblichem  Ablauf  der
(Zinsraten.)  Zahlungsfrist  sosfort  begründet  ist.  Folgt  der  Richter
der  herrschenden  Praxis,  dann  muß  er  die  Räumungsklage  ohne
Weiteres  abweisen,  ohne  zu  prüfen,  ob  jus  retentionis  statt  hat.

**)  Die  annol.  Stelle  (Anm.  z.  Bayr.  LR.  Thl.  IV  Cap.  6
§§  16,  17,  18  Nr.  2  lit,  o)  lautet:  „Viertens  (e)  wenn  Conductor
  den  Lohn=  oder  Stift-Pfenning  in  rechter  Zeit  nicht  bezahlt,
  sondern  in  mora  ist.  Cod.  §  17  Nr.  4  B.  Schmid  ad
cit.  art.  5  Nr.  9,  Stoer  8  42,  Lanterbach  §  41.  Brunnemann  cit.
I..  3  8  1.  Wie  lang  er  diesfalls  in  mora  sein  muß,  ist  zwar  bei
den  Authoribus  strittig,  per  alleg.  apud  Stoer  §  48;  B.  Schmie
a.  a.  O.;  die  gemeinere  Meinung  geht  aber  wenigstens  auf  zwei
Jahre  per  Lo.  54  8  1  fl.  h.  t.  ihi:  Bienni  continni  pan-