Die Gewerbekarten sind vor Abgabe mit dem Buchstaben (der Litera) des Zählbezirks und der
Nummer des zugehörigen Zählbogens zu versehen. Auf Gewerbekarten, welche in Geschäftssitze gegeben
werden, wo Niemand wohnt, und in welche deshalb kein Zählbogen gegeben wird, ist statt der Nummer des
Zählbogens’zu setzen „ohne Zählbogen“ (C. 18).
§. 7. Trifft der Zähler in einer Wohnung Niemand an, dem er die Zählpapiere einhändigen
könnte, so wird er dieselben an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls
aber den Besuch, wiederholen.
§. 8. Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der
Vertheilung der Zählpapiere kein bewohntes Gebäude und in den Wohngebäuden keine Haushaltung oder keine
einzeln lebende selbständige Person, sowie kein Gewerbebetrieb mit Mitinhabern, Gehülfen, Dampfkessel oder
Kraftbetrieb (vergleiche Anleitung zur Ausfüllung 2rc. Ziffer IV. 1 und 2) übergangen wird, und daß auch diejenigen
Haushaltungen und einzelnen Personen die erforderlichen Zählpapiere erhalten, welche in solchen Gebäuden
wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlasstelle haben, die nicht hauptsächlich oder nicht für
gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchthürme, Magazine, Schulgebäude, Gemeinde-
häuser 2c., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten= und Weinbergshäuser 2c.).
Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse 2c. innerhalb des Zähl-
bezirks liegen, oder welche dort am Vormittag des 5. Juni 1882 von der Fahrt über Nacht anlangen, und
auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen 2c.,
welche als Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld-, Wald-, Straßen-, Eisenbahn-
und andere Bauarbeiter, Wächter, Hirten, reisende Handwerker und Schausteller, Markt= und Meßleute 2c.),
sind die nöthigen Zählpapiere zur Ausfüllung zu geben.
§. 9. Bei den Anstalten ist zu beachten, daß, wenn darin mehrere Verwaltungs= oder Aufsichts-
personen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Haushaltungen wohnen, jede derselben die erforderlichen
Zählpapiere erhält.
In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung erhalten, aber jede für sich be-
sondere Hauswirthschaft führen, ist jede solche Haushaltung 2c. mit besonderen Zählpapieren zu versehen,
jedoch ist auf der Titelseite des Zählbogens hinter der Nummer desselben die Art der Anstalt anzugeben.
§. 10. Bei der Zählung der Militär= und der Cidvilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren, und sind
die Kasernen ebenso wie andere Anstalten zu behandeln.
Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, sowie die in Privat-
häusern wohnenden, einquartierten und übernachtenden Militärpersonen sind deshalb als in diesen Gebäuden
Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtlokale sind gleichfalls Zählbogen zu bestimmen, und Mannschaften,
welche die Nacht vom 4. auf den 5. Juni 1882 dort zubringen, als in dem betreffenden Wachtlokale An-
wesende zu behandeln (vergl. Anleitung zur Ausfüllung 2c. Ziffer II. 4).
« Andrerseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Ouartieren über Nacht oder länger
vorübergehend abwesend sind, in den Zählbogen der Kasernen oder der betreffenden Quartiergeber als Ab-
wesende einzutragen (vergl. Anleitung zur Ausfüllung 2c. Ziffer II. 3 r.
§. 11. Die Wiedereinsammlung der Zählformulare hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des
5. Juni 1882 zu beginnen, ununterbrochen fortzusetzen und, wenn irgend thunlich, vor Abend zu beendigen.
Sollte indessen die Einsammlung bis Abend nicht möglich sein, so ist dieselbe am 6. Juni wieder aufzunehmen
und nöthigenfalls am 7. fortzusetzen.
Für die Wiedereinsammlung hat sich der Zähler mit einer Anzahl von Zählformularen, namentlich
Gewerbekarten, zum Ersatz und zu nachträglicher Ausfüllung zu versehen.
§. 12. Bei der Wiedereinsammlung hat der Zähler sich nochmals davon zu überzeugen, daß kein
bewohntes Gebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätte, keine Haushaltung und keine einzelne Person, sowie kein
Gewerbebetrieb, für den eine Gewerbekarte auszufüllen ist, von ihm übergangen worden ist. Erforderlichen-
falls füllt er für etwa ihm jetzt erst bekannt werdende Haushaltungen oder einzelne Personen die nöthigen
Zählformulare aus.
Die Zählformulare sind bei Empfangnahme sogleich an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unter-
werfen, und dabei bemerkte Auslassungen oder Irrthümer alsbald zu ergänzen und zu berichtigen (vergl.
nachstehend s. 15, 16 und 19). Namentlich ist auch darauf zu achten, daß die Unterschrift des Haus-
haltungsvorstandes, beziehungsweise (bei der Gewerbekarte) des selbständigen Gewerbetreibenden oder eines
Vertreters derselben auf der Titelseite nicht fehlt.