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personal: die nicht geschäftsleitenden Verwalter, Inspektoren und sonstigen nicht geschäftsleitenden
Beamten, überhaupt das wissenschaftlich, technisch und kaufmännisch gebildete Verwaltungs= und
Aufsichtspersonal, Prokuristen, Disponenten, Buchhalter, Rechnungsführer, Geschäfts= und Hand-
lungsreisende, sowie die im Betriebe beschäftigten Rechner und Schreiber u. s. w.
) Zu den sonstigen Gehülfen: alle anderen in dem betreffenden Berufszweig thätigen Personen
(einschließlich der Aufseher, Vorarbeiter, Werkmeister und dergl. Personen, welche nicht zu den
bei b bezeichneten gehören), z. B. bei der Landwirthschaft die im landwirthschaftlichen Betriebe
beschäftigten Knechte und Mägde, Schäfer und Hirten (die landwirthschaftlichen Tagelöhner sind
besonders nachzuweisen), beim Bergwerksbetriebe die Bergleute und Grubenarbeiter, bei Hand-
werken und Fabriken die Gesellen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, bei Handlungen die Ladendiener
und Ladenjungfern, auch im Gewerbe als Fuhrleute, Handlanger, Lohn= und Tagearbeiter, Die-
nende (vergl. oben II. 1 Absatz 3) u. s. w. beschäftigte Personen, sowie die in entsprechender
Stellung im Beruf des Familienhaupts thätigen Familienglieder (letztere werden in der Land-
wirthschschaft besonders geführt). — Zu den Gehülfen in der Landwirthschaft gehören auch die-
jenigen Gärtner und Handwerker, welche auf größeren landwirthschaftlichen Besitzungen für
Gartenarbeiten, bezw. für die gewöhnlichen im landwirthschaftlichen Betriebe vorkommenden
handwerksmäßigen Arbeiten (als Schmiede, Stellmacher u. s. w.) im Dienst stehen.
3. Findet sich eine Person nur als Tagelöhner oder Arbeiter bezeichnet und bleibt ihre nähere Er-
werbsthätigkeit nach Prüfung und Vergleichung zweifelhaft, so ist dieselbe nach den lokalen Verhältnissen
entweder den landwirthschaftlichen Tagelöhnern oder den Lohnarbeitern wechselnder Art (Berufsabtheilung D
Nummer 2) hinzuzuzählen, bei genügender Grundlage aber den Gehülfen bestimmter Gewerbe. Anmerkungs-
kent sthlenntlich zu machen, wie viel solche Personen unter jeder der beiden erstgedachten Kategorien ge—
ührt sind.
Fabrikanten, Fabrikarbeiter, Gesellen und Gehülfen, deren nähere Berufsart zweifelhaft bleibt, sind
bei Berufsabtheilung B Nummer 110 nachzuweisen.
Nicht bei ihrer Herrschaft wohnende Dienende für häusliche Dienstleistungen (einschl. persönliche
Bedienung) gehören zu Berufsabtheilung D Nummer 1.
III. Nicht erwerbsthätige Haushaltungsvorsteher und Selbständige, sowie Haushaltungsvorsteher ohne Be-
rufsangabe und Anstalts-Insassen.
Zu diesen Personen gehören alle diejenigen Haushaltungsvorsteher, einzeln lebenden
selbständigen Personen und selbständig von ihrem Vermögen, von Renten oder Pensionen
Lebenden, welche überhaupt nicht oder doch nur nebensächlich erwerbend thätig sind, sowie die Haushaltungs-
vorsteher, für welche ein Hauptberuf überhaupt nicht angegeben ist, serner die Insassen der in der Berufs-
abtheilung F Nummer 4 bis 7 bezeichneten Anstalten. Alle diese Personen sind bei der für sie zutreffenden
Nummer der Berufsabtheilung F, im Uebrigen aber in gleicher Weise, wie oben unter II. 1 im ersten und
zweiten Absatz für die Erwerbsthätigen vorgeschrieben, zu führen.
Hierher gehören auch diejenigen Haushaltungsvorsteher und Selbständigen, welche nach der
Angabe im Zählbogen (Spalte 16 des Zählbogen-Formulars I) erwerbsunfähig geworden sind, wobei zu be-
achten ist, daß für solche Personen überhaupt (auch wenn sie nicht Haushaltungsvorsteher oder Selbständige
sind) als Hauptberuf (Spalte 8 und 9 daselbst) eine erwerbende Thätigkeit nicht angegeben sein darf, eine
solche für sie vielmehr nur im Nebenberuf (Spalte 12 und 13 daselbst) zulässig ist.
Ferner gehören hierher die nicht in ihrer Familie lebenden Studirenden, Seminaristen und
Schüler über 14 Jahr, sowie Zöglinge in Anstalten für Bildung, Erziehung und Unterricht, Kadetten in
Kadettenhäusern, Kinder in Waisenanstalten u. s. w. Leben solche Personen in ihrer Familie, so sind sie
den nicht erwerbend thätigen Haushaltungsangehörigen (Ziffer IV) hinzuzurechnen und wie diese in die Ueber-
sicht einzutragen.
IV. IZu der Haushaltung ihrer Herrschaft lebende Dienende für häusliche Dienstleistungen (einschließlich per-
sönliche Bedienung) und Haushaltungsangehörige, welche überhaunt nicht oder nur nebensächlich erwerbend
thätig sind.
In den Spalten 20 bis 25 des Schemas sind nachzuweisen: alle Haushaltungsmitglieder (nicht
Haushaltungsvorsteher, auch nicht einzeln lebende selbständige Personen), welche nicht zu den vorstehend zu II