Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

3. Marine und Schiffahrt. 
Das zweite Heft des vierten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Entscheidungen des 
Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen & Co. in 
gaanug erschienen. Das Heft ist im Wege des Buchhandels zum Preise von 2,0 Mark für das Exemplar 
zu beziehen. 
Berlin, den 30. März 1883. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Bosse. 
  
4. Heimath-Wesen. 
  
Die armenrechtliche Familiengemeinschaft nach der Judikatur des Bundesamtes für das 
Heimathwesen.) 
I. Zur Familie im armenrechtlichen Sinne gehören alle diejenigen, welche an den Unterstützungs- 
wohnsitz-Verhältnissen des Familienhauptes theilnehmen, mag letzteres einen Unterstützungswohnsitz haben oder 
landarm sein (II. 18, VI. 13, XII. 17, XIV. 25). 
—— — 
1. Familienglieder sind danach 
a) die Ehefrau während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft (U. W. G. 8. 15); 
b) die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder bis zum zurückgelegten 24. Lebens- 
jahre (U. W. G. 88. 18, 19, 20) nebst Ehefrau, Kindern 2c. (X. 35); 
J) die in die Ehe gebrachten ehelichen (u. W. G. §. 18 Absatz 1) und außerehelichen (#u. W. G. 
§. 21) Vorkinder der Ehefrau nebst den ihre Unterstützungswohnsitz-Verhältnisse theilenden Per- 
sonen (Ehefrauen, eheliche, Stief= u. s. w. Kinder) (VI. 14). 
2. Nur in einigen Beziehungen — vergleiche unter III. 2 — gehören zur armenrechtlichen Familie 
aà) die in Bezug auf Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes selbständige Ehefrau (U. W. G. 
8. 17); 
b) in Bezug auf den Vater diejenigen Kinder, welche den Unterstützungswohnsitz der selbständigen 
Mutter theilen (U. W. G. §. 192). 
3. Nicht zur Familie gehören 
a) die rechtskräftig geschiedene Ehefrau und die von ihr bezüglich der Unterstützungswohnsitz-Ver- 
hältnisse abhängigen Personen (XIV. 26, 43); 
b) eheliche 2c. Kinder nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre und die von ihnen abhängigen Personen 
(X. 35, XIV. 26). 
II. Die Familiengemeinschaft entsteht 
1. mit der Eheschließung für die Ehefrau und die bis dahin ihre Unterstützungswohnsitz-Verhältnisse 
theilenden Personen — selbst wenn Armenpflege unmittelbar oder mittelbar bereits eingetreten 
war (III. 14, 18); 
2. mit der Geburt, Adoption, Legitimation für die Kinder. 
*) Bei dem Hinweise auf Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen ist, wenn nichts Anderes angegeben 
ist, „Wohlers, Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen“ gemeint. Die römische Zahl giebt das Heft, die deutsche 
die Seite an. U. W. G. bedeutet das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt 1870, 
eite 860). 
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