Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Das  zweite  Heft  des  vierten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &  Co.  in
gaanug  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2,0  Mark  für  das  Exemplar
zu  beziehen.

Berlin,  den  30.  März  1883.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

4.  Heimath-Wesen.

 

Die  armenrechtliche  Familiengemeinschaft  nach  der  Judikatur  des  Bundesamtes  für  das

Heimathwesen.*)
I.  Zur  Familie  im  armenrechtlichen  Sinne  gehören  alle  diejenigen,  welche  an  den  Unterstützungswohnsitz-Verhältnissen

  des  Familienhauptes  theilnehmen,  mag  letzteres  einen  Unterstützungswohnsitz  haben  oder
landarm  sein  (II.  18,  VI.  13,  XII.  17,  XIV.  25).

——  —

1.  Familienglieder  sind  danach

a)  die  Ehefrau  während  der  Dauer  der  ehelichen  Gemeinschaft  (U.  W.  G.  §.  15);

b)  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  bis  zum  zurückgelegten  24.  Lebensjahre
  (U.  W.  G.  §§.  18,  19,  20)  nebst  Ehefrau,  Kindern  etc.  (X.  35);

c)  die  in  die  Ehe  gebrachten  ehelichen  (u.  W.  G.  §.  18  Absatz  1)  und  außerehelichen  (U.  W.  G.
§.  21)  Vorkinder  der  Ehefrau  nebst  den  ihre  Unterstützungswohnsitz-Verhältnisse  theilenden  Personen
  (Ehefrauen,  eheliche,  Stief=  u.  s.  w.  Kinder)  (VI.  14).

2.  Nur  in  einigen  Beziehungen  —  vergleiche  unter  III.  2  —  gehören  zur  armenrechtlichen  Familie

a)  die  in  Bezug  auf  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  selbständige  Ehefrau  (U.  W.  G.
§.  17);

b)  in  Bezug  auf  den  Vater  diejenigen  Kinder,  welche  den  Unterstützungswohnsitz  der  selbständigen
Mutter  theilen  (U.  W.  G.  §.  192).

3.  Nicht  zur  Familie  gehören

a)  die  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrau  und  die  von  ihr  bezüglich  der  Unterstützungswohnsitz-Verhältnisse
  abhängigen  Personen  (XIV.  26,  43);

b)  eheliche  etc.  Kinder  nach  zurückgelegtem  24.  Lebensjahre  und  die  von  ihnen  abhängigen  Personen
(X.  35,  XIV.  26).

II.  Die  Familiengemeinschaft  entsteht

1.  mit  der  Eheschließung  für  die  Ehefrau  und  die  bis  dahin  ihre  Unterstützungswohnsitz-Verhältnisse
theilenden  Personen  —  selbst  wenn  Armenpflege  unmittelbar  oder  mittelbar  bereits  eingetreten
war  (III.  14,  18);

2.  mit  der  Geburt,  Adoption,  Legitimation  für  die  Kinder.

*)  Bei  dem  Hinweise  auf  Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  ist,  wenn  nichts  Anderes  angegeben

ist,  „Wohlers,  Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen“  gemeint.  Die  römische  Zahl  giebt  das  Heft,  die  deutsche
die  Seite  an.  U.  W.  G.  bedeutet  das  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzblatt  1870,

eite  860).

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