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Stoatskasse, v# aber als Ersetz des der zeben Reichsthalern zu erkennen, welche
Post-Anstalt, entgangenen Perto dem Post= der Staatskasse zugehhrr. «
beamten, auf dessen Anzeige die Untersu- Gescheßen, Sturtgarr den 16. Febr. 180.
chung vorgenommen worden, oder welcher —
dem Oberamtssiz am naͤchsten ist, zur Wilhelm.
Verrechnunz fuͤr dle Ober-Dostkasse ju Der Minister des Innern:
übergeben. v. Otto.
Gegen denjenigen, welcher ein Ordinari-Fobrwerk
(dem Art. VI. zuwlder) sich an- Auf Befehl des Klalgemaßt,
ist die in der Verordnung vom Der Staats-Sekretär:
n#. December 1815 festgesetzte Strafe vo#n Wellnagel.
Verzeichniß
berjenigen Gegenstände, welche außer dem Brieswechsel, worüber die Vererdmung die
genaueren Bestimmungen enthält:
1 ansschließlich der Post zum Transpo#t Alles Geld, Pretlssen aller Art, nae
vorbehalten sind; mentlich verarbeitetes und unverarbel-U.
nilche die Pog zur Beftederung za tetes Gold und Silber, geschliffene
übernehmen nicht verbunden ist, und und ungeschliffene Edelstelne, Perlen,
m, onche alllühelich durch die Post oder auie und sllberne Uhren, Bizoutedurch
Boten und Fuhrleute befbrdert “ und Galanterie · Waeren, in sowerden
können. ferne se aus Gold oder Silber verfertiget,
oder mit echten Edelstelnen, oder
I. Der Post sind zum Transport ausschließ- Perlen besert sind, Gold= und Silberlich
vorbehalten: Koffe, echte goldene und silberne Borten.
A) Ohne Unterschied des Gewichts und
B) Wenn die Dakete 28 Pfurd und wes
Wirhe. niger im Gewichte haben.