Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Stoatskasse,  v#  aber  als  Ersetz  des  der  zeben  Reichsthalern  zu  erkennen,  welche
Post-Anstalt,  entgangenen  Perto  dem  Post=  der  Staatskasse  zugehhrr.  «

beamten,  auf  dessen  Anzeige  die  Untersu-  Gescheßen,  Sturtgarr  den  16.  Febr.  180.
chung  vorgenommen  worden,  oder  welcher  —

dem  Oberamtssiz  am  naͤchsten  ist,  zur  Wilhelm.
Verrechnunz  fuͤr  dle  Ober-Dostkasse  ju  Der  Minister  des  Innern:
übergeben.  v.  Otto.

Gegen  denjenigen,  welcher  ein  Ordinari-Fobrwerk
  (dem  Art.  VI.  zuwlder)  sich  an-  Auf  Befehl  des  Klalgemaßt,
  ist  die  in  der  Verordnung  vom  Der  Staats-Sekretär:
n#.  December  1815  festgesetzte  Strafe  vo#n  Wellnagel.

 

Verzeichniß

berjenigen  Gegenstände,  welche  außer  dem  Brieswechsel,  worüber  die  Vererdmung  die
genaueren  Bestimmungen  enthält:

1  ansschließlich  der  Post  zum  Transpo#t  Alles  Geld,  Pretlssen  aller  Art,  nae
vorbehalten  sind;  mentlich  verarbeitetes  und  unverarbel-U.
  nilche  die  Pog  zur  Beftederung  za  tetes  Gold  und  Silber,  geschliffene
übernehmen  nicht  verbunden  ist,  und  und  ungeschliffene  Edelstelne,  Perlen,
m,  onche  alllühelich  durch  die  Post  oder  auie  und  sllberne  Uhren,  Bizoutedurch
  Boten  und  Fuhrleute  befbrdert  “  und  Galanterie  ·  Waeren,  in  sowerden
  können.  ferne  se  aus  Gold  oder  Silber  verfertiget,
  oder  mit  echten  Edelstelnen,  oder
I.  Der  Post  sind  zum  Transport  ausschließ-  Perlen  besert  sind,  Gold=  und  Silberlich
  vorbehalten:  Koffe,  echte  goldene  und  silberne  Borten.
A)  Ohne  Unterschied  des  Gewichts  und

B)  Wenn  die  Dakete  28  Pfurd  und  wes

Wirhe.  niger  im  Gewichte  haben.