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3. Statistik.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. April 1883 beschlossen, die Abänderung der in den
88. 34 bis 38 der Dienstvorschriften vom 21. November 18797), betreffend die Statistik des Waarenverkehrs
des deutschen Zollgebietes mit dem Auslande, enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung des Ver-
edlungsverkehrs in nachstehender Fassung zu genehmigen:
An Stelle der die Bestimmungen über die Nachweisung des Veredlungsverkehrs enthaltenden §s. 34
bis 38 der Dienstvorschriften vom 21. November 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des
deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, und der Anlage 11 hierzu treten vom 1. Januar 1884 an folgende
Vorschriften:
4. Nachweisungen über den Veredlungsverkehr.
8. 34.
Ueber die auf Grund der 88. 115 und 116 des Vereinszollgesetzes in Bezug auf den Veredlungs-
verkehr gewährten Erleichterungen sind durch die betreffenden Eingangs-Abfertigungsämter vierteljährlich Nach-
vvd b. weisungen nach Muster 11 und 12 aufzustellen und spätestens bis zum 15. des auf den Quartalschluß
folgenden Monats durch Vermittelung des Hauptamts an das Kaiserliche statistische Amt einzusenden. Bei
der jedesmaligen Einsendung hat das Hauptamt die Zahl der Blätter der aufgestellten Nachweisungen, ge-
sondert nach den einzelnen Eingangs-Abfertigungsämtern, in einem Verzeichniß anzugeben.
§. 35.
In die Nachweisungen sind sämmtliche Zollerleichterungen aufzunehmen, welche auf Grund der
§s. 115 und 116 des Vereinszollgesetzes oder auf Grund des §. 7 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom
15. Juli 1879, bezw. der bestehenden Zoll= und Handelsverträge und besonderer Anordnungen in Bezug
auf die zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr ein-
gehenden und für die zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Ausland gehenden und in vervollkommnetem
Zustande zurückkommenden Gegenstände gewährt werden. Hinsichtlich der Zollerleichterungen, welche auf
Grund des §. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1882, betreffend die Abänderung des Zolltarifs, für
c. Mühlenfabrikate bewilligt sind, gelten die im Anhang zu diesen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen.
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8. 36.
Die Aufnahme in die Nachweisungen erfolgt bei den im Auslande veredelten Gegenständen nach der
Zeit der Eingangsabfertigung und bei den im Inlande veredelten Gegenständen nach der Zeit der Wieder-
ausfuhr.
Gehen die zur Veredlung abgefertigten, im ganzen verwogenen Waarenposten in einzelnen Thell-
posten in veredeltem Zustande wieder ein, bezw. aus, so ist das Gewicht, das diese einzelnen Posten vor
ihrer Veredlung gehabt haben, durch Verhältnißberechnung oder Schätzung festzustellen und in die Nach-
weisungen (Muster 11 und 12) aufzunehmen. Bei dem Ein= bezw. Ausgang des letzten Theilpostens ist als
Gewicht desselben vor der Veredlung die Differenz zwischen dem Gesammtgewicht und der Summe der seither
nachgewiesenen Einzelgewichte anzugeben. «
§.36a.
Hat während der Veredlung im Inlande eine Vermischung oder Verarbeitung der ausländischen
mit inländischer Waare stattgefunden, wie dies z. B. bei der Herstellung von Stahl aus in= und auslän-
dischem Roheisen vorkommt, so sind in die Nachweisung der in Bezug auf den Veredlungsverkehr im Inlande
gewährten Erleichterungen (Muster 11) nur die Mengen des zur Veredlung eingeführten ausländischen
Materials bezw. die hieraus gewonnenen Mengen der ausgeführten Waaren, letztere nach dem Mischungs-
verhältniß, in welchem die verarbeitete ausländische zur verarbeiteten inländischen Waare steht, aufzunehmen.
Dagegen sind seitens derselben Zoll= und Steuerstelle die aus inländischem Material gewonnenen Mengen
*) Vergl. Central-Blatt von 1879 Seite 687.