Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

— 148 — 
und darin bei stattfindenden Uebertragungen bis zur Ausfuhr bezw. Einfuhr der Waaren in den freien Ver- 
kehr festzuhalten. Auch ist von demselben Amt bei der Erledigung von Begleitscheinen über veredelte Waaren 
dem Begleitschein-Ausfertigungsamt Nachricht darüber zu geben, welche Bestimmung, bezw. welche weitere Ver- 
edlung die bereits einmal veredelten Waaren gefunden haben, um dieses Amt in den Stand zu setzen, die 
Nachweisung der in Bezug auf den Veredlungsverkehr im Inlande gewährten Erleichterungen (Muster 11) 
richtig aufzustellen bezw. zu berichtigen oder zu ergänzen. Diese Benachrichtigung hat in der Weise zu er- 
folgen, daß in die Spalte „Bemerkungen“ der Begleitschein-Erledigungsscheine (Muster J zum Begleitschein- 
Regulativ) die Vermerke: „ausgeführt nah 4, bezw. „verzollt“", „aufgenommen in die Niederlage 
(Privatlager, Konto ; " oder im Falle weiterer Veredlung der Vermerk über die beantragte Ver- 
edlungsart eingetragen wird. Gelangen die eingelagerten oder nochmals veredelten Waaren zur Ein= oder 
Ausfuhr, so ist dem Begleitschein-Ausfertigungsamt zu dem gleichen Zwecke eine entsprechende weitere Mit- 
theilung zu machen. 
§ 36d. 
Auf Anordnung des Hauptamtsvorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Veredlungsverkehr 
Angaben über Waaren, welche bei diesem Verkehr häufig vorkommen, sofern nicht nur hinsichtlich der Gattung, 
sondern auch hinsichtlich der Veredlungsart, der Grenzstrecke und des Landes, mit welchem der Veredlungs- 
verkehr statifand, Uebereinstimmung besteht, in geeigneten Zeitabschnitten entweder unmittelbar aus den Ver- 
edlungsregistern oder aus besonderen, den Belägen beizufügenden Vornotizen summarisch in die Nachweisungen 
über den Veredelungsverkehr übernommen werden. 
§S. 37. 
Bei der Anschreibung in den Nachweisungen sind folgende Vorschriften zu beachten: 
1. Die einzelnen Arten der im In= oder Auslande vorgenommenen Veredlung sind möglichst genau 
anzugeben. Kommen, wie dies bei den zur Veredlung ein= oder ausgeführten Textilwaaren häufig 
der Fall ist, bei einer und derselben Waarengattung mehrere Veredlungsarten in Frage, wie z. B. 
Bleichen, Färben, Bedrucken und Appretiren von rohen Geweben 2c., so dürfen diese verschiedenen 
Manipulationen nur dann, wenn sie bei einer und derselben Waarenpost zusammen vorkommen, 
ohne Unterscheidung nachgewiesen werden. Anderenfalls müssen diejenigen Mengen derselben 
Waarengattung genau unterschieden und unter besonderen laufenden Nummern aufgeführt werden, 
welche zum Bleichen, welche zum Färben, zum Bedrucken u. s. w. ein= oder ausgeführt sind. 
2. Die Unterscheidung der Waaren nach den Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs bezw. nach 
den Ländern der Herkunft und Bestimmung hat nach Maßgabe der Anlage 8 zu den Dienst- 
vorschriften vom 21. November 1879 zu erfolgen. 
3. Den Angaben über die Waarengattung ist das statistische Waarenverzeichniß für die Einfuhr zu 
Grunde zu legen. Gegenstände der Begünstigung, welche dies Waarenverzeichniß nicht namentlich 
aufführt, sind in der Nachweisung nach Muster 11 in den Spalten 6 und 7 bezw. 13 und 14, 
in der Nachweisung nach Muster 12 in den Spalten 6 und 7 bezw. 12 und 13 möglichst genau 
zu bezeichnen. 
Haben bei einer und derselben Waarenpost mehrere Veredlungsarten stattgefunden, so ist 
für die Bezeichnung der Waarengattung nach der Veredlung die Beschaffenheit der Waare im 
letzten bezw. höchsten Grade der Veredelung maßgebend. 
4. Den Maßstab für die Anschreibung bildet das Gewicht in Kilogramm, soweit nicht bei einzelnen 
Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses ausdrücklich andere Maßstäbe angegeben sind. 
Die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden Waaren ist ausschließlich nach dem 
Nettogewicht zu verzeichnen. 
Wenn bei dem Eingang oder Ausgang zu veredelnder oder veredelter Waaren, welche 
nach dem Gewicht anzuschreiben sind, zollseitig keine Verwiegung stattgesunden hat, so ist die 
Menge der betreffenden Waare nach Maßgabe der Gewichtsdeklaration oder, wenn keine solche 
vorhanden ist, nach Maßgabe des Frachtbriefes, oder aber auf Grund einer Schätzung an- 
zisitreren. wobei das in Folge der Veredlung entstandene Minder= oder Mehrgewicht zu berück- 
ichtigen ist. 
5. Haben bei der Veredlung Gegenstände verschiedener Art zur Herstellung einer und derselben Waare 
gedient, wie 3z. B. Zeugstoffe und Garn zu Stickereien, so sind die Gegenstände in auf einander
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.