Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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folgenden Zeilen der Nachweisung, und zwar jeder Gegenstand (sofern er das Minimalgewicht von 
0,5 kg erreicht — vergl. den folgenden 8. 38 und den 8. 22 der Dienstvorschriften vom 21. No- 
vember 1879) in einer besonderen Zeile, unter fortlaufenden Nummern aufzuführen und in jeder 
Zeile die Spalten 1 bis 11, in der Nachweisung nach Muster 11 auch die Spalte 12 auszufüllen. 
In den Spalten 13 bis 16 bezw. 12 bis 15 sind dann aber Gattung und Menge der her- 
gestellten Waaren nur in der Zeile des zuerst aufgeführten Gegenstandes nachzuweisen, während 
in den Zeilen der folgenden Gegenstände, in jeder besonders, dieselben Spalten lediglich zur Hin- 
weisung auf die Blattnummer und die laufende Nummer, neben welcher die hergestellte Waare 
aufgeführt ist, zu dienen haben. 
6. Entsprechend ist zu verfahren, wenn bei der Veredlung aus einer und derselben Waare Gegen- 
stände verschiedener Art hergestellt worden sind. Diese letzteren Gegenstände sind dann je in einer 
besonderen Zeile aufzuführen und in diesen Zeilen die Spalten 1 bis 5 und 10 bis 16 bezw. 15 
auszufüllen, während die Spalten 6 bis 9 nur in der ersten von diesen Zeilen zum Nachweis 
von Gattung und Menge der ursprünglichen Waaren, die folgenden Zeilen dagegen zur Hin- 
weisung auf die Blattnummern und die laufende Nummer jener ersten Zeile zu benutzen sind. 
8. 38. 
Die in den Ss. 20 Ziffer 3 und 4, 22 bis 25, 26 Absatz 2, 28 und 29 der Dienstvorschriften vom 
21. November 1879 getroffenen Bestimmungen finden auf die Nachweisungen, welche über die in Bezug auf 
den Veredlungsverkehr gewährten Erleichterungen aufzustellen sind (Muster 11 und 12), Anwendung. 
  
  
  
Anlage A.
	        
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