Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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16. Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zukommenden Gebühren und baaren Auslagen für die ihm 
aufgetragenen Amtshandlungen sogleich nach Erledigung des Auftrags unter Mittheilung der Gebühren- 
rechnung von dem Auftraggeber zu erheben. 
17. Wird der Zustellungsauftrag von dem einer Partei in Folge der Bewilligung des Armenrechts 
für die Revisions-Instanz zugeordneten Rechtsanwalt ertheilt, so hat sich der Gerichtsvollzieher mit der Ver- 
sicherung desselben, daß der Partei das Armenrecht bewilligt sei, zu begnügen. 
18. Jeder Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, ein Dienstregister zu führen. 
Die drei Dienstregister sind dadurch zu unterscheiden, daß dieselben mit verschiedenen Buchstaben.— 
A. B. C. — bezeichnet werden. 
Bei der Angabe der Geschäftsnummer ist der Buchstabe, welchen das Register führt, der Nummer 
voranzustellen. « 
19. Das Dienstregister enthält folgende Spalten: 
.Laufende Nummer, 
Tag des Eingangs, 
. Bezeichnung des Auftrags und Geschäftsnummer, 
Tag der Dienstverrichtung, 
Art und Weise der Erledigung, 
dem Gerichtsvollzieher stehen zu 
a) Gebühren M, 
b) Portoauslagen 
7. eingegangen sind: 
a) Gebühren #, 
b) Portoausgaben 
8. zur Reichskasse sind einzuziehen für Aufträge in Armensachen 
a) Gebühren J, 
b) Portoauslagen 
9. Bemerkungen. . 
20. Das Dienstregister hat den Zweck, eine Uebersicht über sämmtliche von dem Gerichtsvollzieher 
zu erledigende Dienstgeschäfte, die Art und Zeit der Erledigung derselben, die dafür berechneten, dem Gerichts- 
vollzieher oder der Reichskasse zukommenden Gebühren und baaren Auslagen zu liefern. 
Das Register ist in Bogenformat einzurichten und jedesmal für ein Kalenderjahr anzulegen. Das- 
selbe muß mit fortlaufenden Blattzahlen versehen und dauerhaft geheftet sein. Jede Seite ist für 20 Num- 
mern zu bestimmen. . 
Vor der Ingebrauchnahme ist das Register dem Präsidenten des Reichsgerichts vorzulegen, welcher 
auf der letzten Seite die Zahl der Blätter unter seiner Unterschrift vermerken wird. 
Der Gerichtsvollzieher hat alle Aufträge nach der Zeit des Eintreffens in fortlaufender Reihenfolge 
bei dem Eintreffen und jedenfalls am Tage desselben in das Register einzutragen. 
Auf allen Schriftstücken ist neben dem Tage des Eingangs der Buchstab und die Nummer des 
Registers zu vermerken. 
In Spalte 3 ist das Rubrum der Sache und die aufgetragene Zustellung zu bezeichnen. 
In Spalte 4 ist bei Zustellungen durch die Post die Aushändigung der von der Post überlieferten 
Zustellungsurkunde an den Auftraggeber einzutragen. 
Wegen Kontrolirung der rechtzeitigen Erledigung der Zustellungen durch die Post in Spalte 5 vergl. 
Nr. 13 Absatz 7 dieser Anweisung. 
In Spalte 6, 7, 8 sind die Gebühren und Auslagen nach Anleitung des Registers einzutragen. 
Sie müssen sich in genauer Uebereinstimmung mit der Gebührenrechnung befinden, welche unter den Ur- 
schriften der aufgenommenen Akte aufgestellt ist. 
Nach Ablauf des Etatsjahrs ist die Jahressumme der in die Anweisung eingetragenen Gebühren- 
und Auslagen-Beträge rechnerisch festzustellen. - 
21. Die in Spalte 6 und 7 des Dienstregisters vermerkten Gebühren verbleiben dem mit der Zu- 
stellung beauftragt gewesenen Gerichtsvollzieher. 
Für die Dienstleistungen des Gerichtsvollziehers in Armensachen wird demselben eine Vergütung 
nicht gewährt. 
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