Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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B)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.

Bekauntmachung,  betreffend  die  Wirkungen  der  Vormerkung  einer  Schuldforderung  auf  dem  Kautions-Kapital
  eines  Militaͤr-Einstehers.

Um  dem  schon  haͤufig  wahrgenommenen  Irrthum  zu  begeguen,  als  ob  durch  die
bei  der  Milit  rbehèrde  bewirkte  Vormerkung  einer  Schuldforderung  auf  dem  Kautions:
  Kapital  eines  Militär-Einstehers  eine  Nachversicherung  oder  sonst  ein  Vorzugs-Recht
  erworben  werde,  wird  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  dergleichen  Vormerkungen
  bloß  in  einer  vorsorglichen  Verfügung  bestehen,  daß  seiner  Zeit,  wenn  der
Kautions-Verband  geldst  und  das  Kapital  flüssig  geworden  ist,  vor  der  Auehändigung
  des  letzteren  an  den  Einsteher  der  Betrag  der  vorgemerkten  Schuldforderung
durch  den  Regiments-Quartiermeister  hievon  abgezogen  und  zur  Bezahlung  des  Gläubigers
  verwendet  wird;  daß  aber  im  Fall  einer  Ueberschuldung  des  Einstehers  diese
Verfügung  sistirt,  und  das  Kapital  dem  betreffenden  Gerichte  zur  Vertheilung  nach
dem  Prioritätrs-Geseßz  übergeben  wird.  6

Zugleich  wird  wiederholt  bemerkt,  daß  alle  Vormerkungen  unbeschadet  der  Rechte
des  Kriegs-Fiskus  geschehen,  welchem  das  Kautions-Kapital  in  den  gesehlich  bestimmten
  Fällen  mit  Ausschluß  aller  Gläubiger  anbeimfällt.

Auch  sind  Gesuche  um  Vormerkung  von  Ansprüchen  auf  Kautions-Kapitalien
nicht  mehr  bei  dem  Kriegs-Ministerium,  sondern  bei  den  betreffenden  Regiments-Commandos
  einzubringen,  da  diesen  der  Aufstrag  ertheilt  worden  ist,  über  deren  Zulässigkeir
  zu  erkennen.

Stuttgart  den  27.  April  1835.  Hügel.

Dienst-Erledigungen.

1)  Da  Seine  Königliche  Majestät  dem  Pupillenamts-Akruar  bei  dem  K.  Stadtgerichte
  Stuttgart,  Kleinfelder,  die  nachgesuchte  Dienst-Cmtlassung  gnädigst  zu  bewilligen
  geruht  haben,  so  ist  dessen  Stelle  wieder  zu  besesen.  Die  Bewerber  um  dieselbe
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.