Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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4. Vernickelte Gewichtsstücke aus Eisen oder aus einem Material von verwandter Beschaffenheit, 
sowie aus Messing oder Bronze sind zulässig, falls die Ausführung der Vernickelung keinerlei Be- 
denken gegen die Haltbarkeit der letzteren erweckt, d. h. falls die Oberfläche der betreffenden Ge- 
wichtsstücke rein und frei von Unregelmäßigkeiten ist, die Vernickelung alle Theile derselben gleich- 
mäßig bedeckt, und Spuren stattgefundener Abblätterung des Ueberzuges sich nicht erkennen lassen. 
  
Nachtrag 
zu §. 5 des Erlasses vom 19. März 1872, betreffend die Aichung und Stempelung der Meßapparate für 
Alüssigkeiten. 
(Besondere Beilage zu Nr. 12 des Reichs-Gesetzblattes.) 
Die Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten ist ferner nicht auf Siegellack, sondern aus- 
schließlich auf Zinnloth auszuführen. 
Berlin, den 17. Mai 1883. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Foerster. 
  
5. Justiz-Wesen. 
Nachtrag 
zu der Zusammenstellung der wesentlichsten Bestimmungen der Gerichtsverfassung und des 
Civilprozeßverfahrens in Rußland. 
(Vgl. Central-Blatt Nr. 18 des Jahrganges S. 134 ff.) 
Zu llII Ziffer 3: Im Großfürstenthum Finland ist die Gerichtssprache die schwedische. In den 
Ostseeprovinzen dürfen die an die Gerichte einzureichenden Schriftstücke nicht nur in russischer, sondern auch 
in deutscher Sprache und in der in dem betreffenden Gerichtssprengel gesprochenen Lokalsprache (esthnisch 
oder lettisch) abgefaßt werden. 
Zu Ill Ziffer 6: In Finland können nach der derzeitigen Lage der dortigen Gesetzgebung Urtheile 
ausländischer und selbst russischer Gerichte überhaupt nicht zur Vollstreckung gebracht werden. In den Ostsee- 
provinzen findet die Vollstreckung ausländischer Urtheile nur auf Grund besonderer völkerrechtlicher Verträge 
— wie solche zwischen dem Deutschen Reich und Rußland nicht bestehen — oder im Falle vollständiger 
thatsächlicher Gegenseitigkeit statt. 
  
6. Heimath-Wesen. 
  
Eine mit dem Serviren der Speisen und Getränke betraute Kellnerin ist nicht Gewerbegehülfin 
des Restaurateurs im Sinne des §. 29 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870. 
Diesen Grundsatz stellte das Bundesamt in Sachen des Ortsarmenverbandes Berlin wider den Orts- 
armenverband Liegnitz auf, indem es in dem Erkenntnisse vom 5. Mai 1883 Folgendes ausführte: 
Mit Unrecht hat der Vorderrichter die Klage auf Erstattung des noch rückständigen Betrages der 
Kosten, welche Kläger für die Verpflegung der zu Berlin bei dem Restaurateur W. als Kellnerin in Stellung
	        
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