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stelle des Nebenzollamtes I. daselbst, unter Beschränkung der Zollerhebung auf den Passagierverkehr vor-
genommen, und sind zu diesem Zwecke der genannten Abfertigungestelle für die dort ein-, durch= und aus-
gehenden Waaren die Befugnisse nach Maßgabe der §s. 69 und 70 des Vereinsgzollgesetzes beigelegt worden.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. Juni d. S. beschlossen, die nachfolgenden Bestimmungen
vom 1. Juli 1883 ab in Kraft treten zu lassen:
I. In Betreff der in Wein= und Spirituosen-Theilungslagern lagernden Flüssigkeiten.
Die in Wein= und Spirituosen-Theilungslagern entleerten Fässer und sonstigen Umschließungen
können jederzeit, vorbehaltlich der nach §. 5 Absatz 1 des Regulativs, betreffend die Zollerleichte-
rungen für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen, in gewissen Fällen erforderlichen
Einholung vorgängiger Genehmigung, ohne Zollentrichtung aus dem Lager entfernt werden.
II. In Betreff der in öffentlichen Niederlagen und Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß lagernden
lüssigkeiten.
)7 1. Sind Umschließungen von Flüssigkeiten, welche in öffentlichen Niederlagen oder in Privat-
lagern unter amtlichem Mitverschluß lagern, durch Ueberfüllen ihres Inhalts in andere daselbst
lagernde Fässer 2c. entleert worden, so sind dieselben, wenn sie zu dem zollpflichtigen Gewicht der
Flüssigkeit gehören (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif 2c., vom 15. Juli 1879),
nach demjenigen Zollsatze zur Verzollung zu ziehen, welcher auf die in denselben vorhanden ge-
wesene Flüssigkeit Anwendung findet, entgegengesetzten Falles nach dem Zollsatze, welchem die Um-
schließungen an sich unterliegen.
2. Sind dagegen zum Zweck der Umfüllung leere Umschließungen aus dem freien Verkehr
in die Niederlage oder das Privatlager gebracht worden, so sind die bei der Umfüllung leer
werdenden Umschließungen nur insoweit, und zwar nach dem zufolge Ziffer 1 anzuwendenden
Zollsatze, zur Verzollung zu ziehen, als das Gewicht derselben dasjenige der zur Umfüllung be-
nutzten Umschließungen übersteigt. Erfolgt die Entleerung in Theilposten, so ist das Gewicht der
zur Umüllung benutzten leeren Umschließungen bis zur vollständigen Entleerung nachrichtlich bei
der betreffenden Post im Niederlageregister zu vermerken.
3. Sind Umschließungen durch vollständiges Auslaufen 2c. der darin befindlichen Flüssigkeit
leer geworden, so unterliegen die Umschließungen bei der Entnahme aus der Niederlage stets der
tarifmäßigen Verzollung nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit.
Den Königlich preußischen Untersteueramte zu Lüdenscheid im Hauptamtsbezirke Arnsberg ist die Befugniß
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über solche Gegenstände beigelegt worden, welche im Veredelungs-
verkehr vom Auslande eingeführt sind und demnächst wiederausgehen.
2. Konsulat-Wesen.
Seine Mojestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den bisherigen ersten Sekretär der Botschaft in Wien, Legationsrath Grafen von Berchem,
zum General-Konsul in Budapest (Oesterreich--Ungarn),
den Vize Konsu Louis Friedrich Bahr in Liverpool zum Konsul daselbst,
un
den Kaufmann Wilhelm Vermehren zum Vize-Konsul in Chihuahua (Mexico)
zu ernennen geruht.