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Gemeinde, die er geärget, um Verzeihung bitten mußte.
An andern Orten saß der Büßende in der Kirche auf
der armen Sünderbank oder kniete neben derselben und
leistete von dort aus seine Abbitte. Am häufigsten trat
die Kirchenbuße bei Sünden wider das sechste Gebot ein
und zwar vorzüglich bei den unglücklichen Frauenzimmern,
welche, durch die natürlichen Folgen ihres Fehltritts
schon ohnehin hart genug gestraft waren, während ihre
Verführer, zumal wenn sie vornehm oder reich waren,
dieser kirchlichen Strafe in der Regel entgingen, indem
sich die Gewohnheit sehr tief eingeschlichen hatte, daß
man Personen höherer Stände gestattete, sich durch
Geld leskaufen zu können. Welche Folgen die bei
dem weiblichen Geschlechte angewendete Kirchenbuße hatten,
ergiebt sich aus dem Edicte Herzog Christian
Ludwig's II. vLem Jahre 1753, welches sie aufhob.
Es heißt im Anfange dieses Edicts: „V. G. G. Christian
Ludwig ic. Demnach es sich aus vielfacher Erfahrung
bestärker, daß die in Unserer Kirchen-Ordnung
wider die llebertreter des sechsten Gebotes verordnete
Kirchenbuße dem Laster der Unzucht nicht gewehrt, noch
überhaupt der damit abgezielrte gute Endzweck erreicht
werde, sendern Wir dagegen vielfach vernehmen müssen,
daß, um derselben zu entgehen, zum öfteren leichtfertige
aus unzüchtigem Beischlafe gekährende Personen
sich in noch größere Verbrechen so weit versünvigen,
daß sie sogar keinen Abscheu tragen, auf die unnatürlichste
Weise an ihre natürliche Leibesfrucht gewaltsam
Hand zu legen unr Kinder-Mörderinnen zu werden,
Als haben wir uns dadurch 2c."“ Die Geistlichkeit