Full text : Geschichte der deutschen Höfe seit der Reformation. Band 36. Sechste Abtheilung: Die kleinen deutschen Höfe. Zweiter Theil. (36_6_2)

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Gemeinde,  die  er  geärget,  um  Verzeihung  bitten  mußte.
An  andern  Orten  saß  der  Büßende  in  der  Kirche  auf
der  armen  Sünderbank  oder  kniete  neben  derselben  und
leistete  von  dort  aus  seine  Abbitte.  Am  häufigsten  trat
die  Kirchenbuße  bei  Sünden  wider  das  sechste  Gebot  ein
und  zwar  vorzüglich  bei  den  unglücklichen  Frauenzimmern,
welche,  durch  die  natürlichen  Folgen  ihres  Fehltritts
schon  ohnehin  hart  genug  gestraft  waren,  während  ihre
Verführer,  zumal  wenn  sie  vornehm  oder  reich  waren,
dieser  kirchlichen  Strafe  in  der  Regel  entgingen,  indem
sich  die  Gewohnheit  sehr  tief  eingeschlichen  hatte,  daß
man  Personen  höherer  Stände  gestattete,  sich  durch
Geld  leskaufen  zu  können.  Welche  Folgen  die  bei
dem  weiblichen  Geschlechte  angewendete  Kirchenbuße  hatten,
  ergiebt  sich  aus  dem  Edicte  Herzog  Christian
Ludwig's  II.  vLem  Jahre  1753,  welches  sie  aufhob.
Es  heißt  im  Anfange  dieses  Edicts:  „V.  G.  G.  Christian
  Ludwig  ic.  Demnach  es  sich  aus  vielfacher  Erfahrung
  bestärker,  daß  die  in  Unserer  Kirchen-Ordnung
wider  die  llebertreter  des  sechsten  Gebotes  verordnete
Kirchenbuße  dem  Laster  der  Unzucht  nicht  gewehrt,  noch
überhaupt  der  damit  abgezielrte  gute  Endzweck  erreicht
werde,  sendern  Wir  dagegen  vielfach  vernehmen  müssen,
  daß,  um  derselben  zu  entgehen,  zum  öfteren  leichtfertige
  aus  unzüchtigem  Beischlafe  gekährende  Personen
sich  in  noch  größere  Verbrechen  so  weit  versünvigen,
daß  sie  sogar  keinen  Abscheu  tragen,  auf  die  unnatürlichste
  Weise  an  ihre  natürliche  Leibesfrucht  gewaltsam
  Hand  zu  legen  unr  Kinder-Mörderinnen  zu  werden,
  Als  haben  wir  uns  dadurch  2c."“  Die  Geistlichkeit