Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Falle  des  Bedürfnisses,  dessen  Anregung  auch  vom  Synodal-Vorstande
ausgehen  kann,  das  Konsislorium.

V.  Von  den  Kreissynoden  sollen  in  Gemaßheit  des  ihnen  zugewiesenen  allgemeinen
  Berufs  (I.)  folgende  Befugnisse  ausgeübt  werden:

1)  die  Mitaufsicht  über  die  Gemeinden,  Geistlichen  und  andere  in  kirchlichen
  Berufsamtern  stehende  Personen  des  Kreises.  Zu  diesem  Behuf
  erhält  sie  bei  ihrem  jedesmaligen  Zusammentritt  durch  den  Superintendenten
  oder  durch  die  von  ihm  dazu  bestellten  Referenten  über
die  kirchlichen  und  sictlichen  Zustände  und  Bedürfnisse  der  Gemeinden
Bericht.  Es  steht  ihr  zu,  in  eine  nähere  Besprechung  darüber  einzutreten
  und  daran  die  geeigneten  Anträge  an  das  Konsistorium  zu
knüpfen.  Sie  ist  aber  auch  außerdem,  kraft  ihres  Aufsichtsrechts,  berufen,
von  sittlichen  Verstößen  unker  den  Geistlichen  und  Kirchenbeamten
Kenneniß  zu  nehmen,  und  so  weit  ihr  nicht  (unter  Nr.  5.)  eigentliche
Disziplinar-Befugnisse  übertragen  sind,  bei  dem  Konsistorium  Abhülfe
zu  suchen,  wenn  die  von  ihr  angewandten  Mittel  der  brüderlichen
Ermahnung  und  Warnung  ihren  Zweck  verfehlt  haben;

2)  Begutachtung  der  von  dem  Konsistorium  ihr  zugehenden  Vorlagen.
Insbesondere  sollen  die  Kreisspnoden  gehört  werden:  bei  künfriger
Revision  der  kirchlichen  Gemeinde-Ordnung  und  der  gegemwärtigen  Kreissynodal-Ordnung,
  sowie  bei  der  Einrichtung  höherer  synodaler  Verbande
  und  der  damit  in  Zusammenhang  stehenden  weiteren  Ausbildung
der  kirchlichen  Verfassung;

3)  die  Berathung  von  Anträgen  an  das  Konsistorium  und  die  Provinzialspnode,
  welche  von  Mitgliedern  der  Synode  oder  von  den  dem  Kirchenkreise
  angehbrigen  Gemeinde-Kirchenrathen,  den  Vorständen  kirchlicher
Anstalten  oder  auch  von  einzelnen  Gemeindegliedern  ausgehen;

4)  die  Entscheidung  in  der  Rekursinstanz  über  die  streitige  kirchliche
Stimmberechtigung  von  Mugehörigen  der  zu  dem  Kirchenkreise  gehbrigen
  Gemeinden  (nach  Maaßgabe  des  &.  5.  der  Grundzüge  einer
kirchlichen  Gemeinde-Ordnung  vom  29.  Juni  1850.),  sowie  die  Entscheidung
  über  die  bestrittene  kirchliche  Qualifikation  (G.  2.  des  Erlasses
vom  27.  Februar  1860.)  der  von  dem  Gemeinde-Kirchenrarhe  (nach
E.  7.  der  angeführten  Grundzüge)  zu  Aeltesten  Vorgeschlagenen.  In
diesen  Fällen  findet  gegen  die  von  der  Kreissynode  getroffene  Entscheidung
  eine  weitere  Berufung  an  das  Konsistorium  nur  wegen
Verletzung  wesentlicher  Erfordernisse  des  Verfahrens  statt;

5)  die  Disziplin  über  die  Gemeinde-Aeltesten  des  Kirchenkreises,  nach  Maaßgabe
  der  darüber  zu  erlassenden  besonderen  Bestimmungen.  Ferner
soll  die  Kreissynode  berechtigt  sein,  in  denjenigen  Fällen,  wo  von  den
Gemeinde-Kirchenräthen  Akte  der  Disziplin  ausgeübe  worden  sind,
auf  die  Berufung  der  Betheiligten  in  der  Rekursinstanz  zu  entscheiden.

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