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Falle des Bedürfnisses, dessen Anregung auch vom Synodal-Vorstande
ausgehen kann, das Konsislorium.
V. Von den Kreissynoden sollen in Gemaßheit des ihnen zugewiesenen allgemeinen
Berufs (I.) folgende Befugnisse ausgeübt werden:
1) die Mitaufsicht über die Gemeinden, Geistlichen und andere in kirchlichen
Berufsamtern stehende Personen des Kreises. Zu diesem Behuf
erhält sie bei ihrem jedesmaligen Zusammentritt durch den Superintendenten
oder durch die von ihm dazu bestellten Referenten über
die kirchlichen und sictlichen Zustände und Bedürfnisse der Gemeinden
Bericht. Es steht ihr zu, in eine nähere Besprechung darüber einzutreten
und daran die geeigneten Anträge an das Konsistorium zu
knüpfen. Sie ist aber auch außerdem, kraft ihres Aufsichtsrechts, berufen,
von sittlichen Verstößen unker den Geistlichen und Kirchenbeamten
Kenneniß zu nehmen, und so weit ihr nicht (unter Nr. 5.) eigentliche
Disziplinar-Befugnisse übertragen sind, bei dem Konsistorium Abhülfe
zu suchen, wenn die von ihr angewandten Mittel der brüderlichen
Ermahnung und Warnung ihren Zweck verfehlt haben;
2) Begutachtung der von dem Konsistorium ihr zugehenden Vorlagen.
Insbesondere sollen die Kreisspnoden gehört werden: bei künfriger
Revision der kirchlichen Gemeinde-Ordnung und der gegemwärtigen Kreissynodal-Ordnung,
sowie bei der Einrichtung höherer synodaler Verbande
und der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Ausbildung
der kirchlichen Verfassung;
3) die Berathung von Anträgen an das Konsistorium und die Provinzialspnode,
welche von Mitgliedern der Synode oder von den dem Kirchenkreise
angehbrigen Gemeinde-Kirchenrathen, den Vorständen kirchlicher
Anstalten oder auch von einzelnen Gemeindegliedern ausgehen;
4) die Entscheidung in der Rekursinstanz über die streitige kirchliche
Stimmberechtigung von Mugehörigen der zu dem Kirchenkreise gehbrigen
Gemeinden (nach Maaßgabe des &. 5. der Grundzüge einer
kirchlichen Gemeinde-Ordnung vom 29. Juni 1850.), sowie die Entscheidung
über die bestrittene kirchliche Qualifikation (G. 2. des Erlasses
vom 27. Februar 1860.) der von dem Gemeinde-Kirchenrarhe (nach
E. 7. der angeführten Grundzüge) zu Aeltesten Vorgeschlagenen. In
diesen Fällen findet gegen die von der Kreissynode getroffene Entscheidung
eine weitere Berufung an das Konsistorium nur wegen
Verletzung wesentlicher Erfordernisse des Verfahrens statt;
5) die Disziplin über die Gemeinde-Aeltesten des Kirchenkreises, nach Maaßgabe
der darüber zu erlassenden besonderen Bestimmungen. Ferner
soll die Kreissynode berechtigt sein, in denjenigen Fällen, wo von den
Gemeinde-Kirchenräthen Akte der Disziplin ausgeübe worden sind,
auf die Berufung der Betheiligten in der Rekursinstanz zu entscheiden.
Auch