Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

Strasoerfahren.

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steuersates  von  48  Mark,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  von  10  Mark,  gleichkommende
  Geldstrafe  zu  erkennen  ist.

C.  21.

Wer  nach  Entrichtung  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
in  den  Hohenzollernschen  Landen  sein  Gewerbe  den  Vorschriten  im  F.  11.  entgegen
  in  einem  anderen  Theile  der  Monarchie  im  Umherziehen  betreibt,  ohne
vorherige  Einlösung  des  ausgedehnten  Gewerbescheines,  hat  eine  dem  doppelten
Betrage  der  für  die  Ausdehnung  des  Gewerbescheines  zu  erlegenden  Steuer
gleiche  Geldstrafe  verwirkt.

§.  22.

Neben  den  in  den  §§.  17.  18.  19.  und  21.  vorgeschriebenen  Geldstrafen

ist  die  vorenthaltene  Steuer  zu  entrichten.

g.  23.

Wird  festgestellt,  daß  die  in  den  §#§.  18.  bis  21.  bezeichneten  strafbaren
Hundsungen  im  Auftrage  und  für  Rechnung  einer  anderen  Person  ausgeübt
ind,  so  ist  gegen  den  Auftraggeber  auf  die  gleiche  Strafe,  wie  gegen  den  Beauftragten
  zu  erkennen,  und  haften  Beide  solidarisch  für  die  Sphosberrägg,  die
Kosten  und  die  vorenthaltene  Steuer.

KG.  24.

Wird  festgestellt,  daß  in  den  Fällen  der  I#.  18.  19.  und  21.  der  thatsächlich
  ausgeäbte  Gewerbebetrieb  bei  rechtzeitiger  Beobachtung  der  Vorschriften
in  den  IS§.  6.  7.  und  11.  steuerfrei,  beziehungsweise  ohne  Erhöhung  des  schon
entrichteten  Steuersatzes  hätte  stattfinden  dürfen,  so  tritt  an  die  Stelle  der  in  den
G.  18.  bis  21.  bestimmten  Geldstrafen  eine  solche  zum  Betrage  von  1  bis  30  Mark.

“*

Für  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  des  #  trifft  den  Inhaber
  eines  Gewerbescheines  eine  Geldstrafe  von  1  bis  30  Mark,  sofern  nicht
wegen  Verbindung  des  Legitimationsscheines  mit  dem  Gewerbescheine  auf  dieselbe
Handlung  oder  Unterlassung  schon  die  Strafbestimmungen  im  F§.  149.  unter

r.  2.  4.  5.  der  Reichs-Gewerbeordnung  Anwendung  finden.

g.  26.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  festzusetzenden,  aber  nicht  beizutreibenden
Geldstrafen  sind  nach  Maßgabe  der  für  Uebertretun  en  geltenden  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  (§§.  28.  und  29.)  in  Haft  umzuwandeln.
  n

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  Betreff  der  in  den  I#.  17.  bis  24.
bezeichneten  strafbaren  Handlungen  steht  dem  Gerichte  zu,  wenn  nicht  der  Beschuldigte
  die  von  der  Regierung  vorläufig  festzusetzende  Geldstrafe  nebst

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