Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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8. 13 Abs. IV, V und VI Anwendung finden, muß unter der Aufschrift bestimmter Empfänger in einer 
Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen. 
III. Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w. keinerlei Zusätze oder 
Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt 
von gedruckten 2c. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind. 
IV. Hektographien 2c., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht genügender Zahl 
zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoermäßigung ausgeschlossen. 
  
6. Lad 16, „Postanweisungen“ betreffend, erhalten die Absätze III und IV folgende 
assung: 
III. Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Den Absendern 
ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden; 
es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung des Adreßraumes und des Abschnitts der von der Post bezogenen 
Formulare ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
IV. Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen von mindestens 20 Stück zum 
Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postanweisungen wird nur 
der Betrag des Stempels erhoben. 
  
7. Dersd 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, erhält folgende anderweite 
assung: 
I. Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge kann auf Verlangen des Ab- 
senders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt, daß zwischen der Postanstalt am Auf- 
gabeorte und der Postanstalt am Bestimmungsorte oder doch auf einem Theile des Weges eine telegraphische 
Verbindung besteht. 
« II. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, mittels 
dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses 
Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese 
der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
III. Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben 
werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten Postgelegenheit 
der am schnellsten zu erreichenden Reichs-Telegraphenanstalt als Einschreibsendung portopflichtig zugeführt. 
IV. JIst eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen 
Postorte (bezw. nach dem Bestellbezirk desselben) gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des betreffenden 
Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit 
der nächsten Postgelegenheit als portopflichtige Einschreibesendung. 
V. Der Aufgeber hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a) eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von der Post= bis 
zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs Telegramms zur näch- 
sten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen= 
anstalt nicht vorhanden ist; 
) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Telegramms von der 
letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die telegraphische Postanweisung 
nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet ist; 
d) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, das Eilbestellgeld für die 
Bestellung am Bestimmungsort bezw. für die Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohn- 
orte des Empfängers (§. 21). 
 
	        
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