Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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(§. 6 Abs. 1 1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder 
Nr. 1.) und ähnliche Heilmittel; (¹)  
(§. 6 Abs. 1 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden 
Nr. 2.) Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte: (²) (³)   
(§. 20 Nr. 1.) (A.) (des durchschnittlichen Tagelohnes der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit festgesetzt: 
a) für männliche Mitglieder über 16 Jahre auf  . . . . . . . . .. Mark, 
(§. 8 Abs. 2.) b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahre auf  . . . . . . . . Mark, 
c) für männliche Mitglieder unter 16 Jahren und für Lehrlinge auf  . . . . . . . .Mark, 
d) für weibliche Mitglieder unter 16 Jahren auf  . . . . . . . .. . .Mark. 
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde statt, 
so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag [in allen Werk- 
stätten] [in allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.] 
oder 
§. 20 letzter (B.) (des durchschnittlichen Tagelohnes derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen, welcher das 
Abs. §. 8     Mitglied angehört: 
Abs. 2) a) Werkmeister, Beamte usw., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf . . . . . .. Mark, 
b) Vorarbeiter, Maschinisten ꝛc., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf 
..................... Mark, 
c) sonstige männliche großjährige Arbeiter, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist 
auf  . . . . . . . . .Mark, 
d) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetz                                                                                                                                            ist auf . . . . . . . . Mark, 
e) (⁴) Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen, ²c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist 
auf.....................   . . .Mark,                                                                                                                                                                                                                                                             f) sonstige großjährige Arbeiterinnen,  
g) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist 
auf.. . . . . . .  . . .Mark, 
h) männliche Arbeiter unter 16 Jahren und Lehrlinge, deren durchschnittlicher Tagelohn 
festgesetzt ist auf... . . . . . Mark, 
i) Arbeiterinnen unter 16 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf 
. . . . . . . . Mark. 
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben 
  
Zu §. 6. 
1. Sollen nach §. 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere als die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes be- 
zeichneten Heilmittel gewährt werden, so empfiehlt es sich, dieselben hier namentlich aufzuführen. 
2. Das Krankengeld kann auch höher, bis zu Dreiviertel des Lohns (§. 21 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes), aber nicht 
niedriger festgesetzt werden. 
3. Der Bemessung des Krankengeldes kann zu Grunde gelegt werden: 
a) Nach §. 20 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes der durchschnittliche Tagelohn sämmtlicher Kassenmitglieder, gesondert 
festgestellt für männliche, weibliche, erwachsene und jugendliche Mitglieder. Die Sätze dürfen in diesem Falle 3 M 
nicht übersteigen. . 
b) Nach §. 20 Absatz 2 daselbst der durchschnittliche Tagelohn, welcher unter Berücksichtigung der unter den Kassen- 
mitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise festgesetzt wird. Derselbe darf für 
seine  Klasse über 4 M und unter dem Betrage des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter fest- 
gestellt werden. 
Zu a und b erfolgt die Feststellung durch die höhere Verwaltungsbehörde. 
c) Nach § 64 Ziffer 1 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst der Kassenmitglieder, soweit er 4 M nicht übersteigt. 
Je nachdem a, b oder c als Grundlage angenommen werden soll, ist die Fassung unter A, B oder C 
zu wählen. 
4.   Die Klasseneintheilung kann auch so erfolgen, daß es nicht erforderlich ist, für weibliche Arbeiter besondere 
Klassen zu bilden. 
5. Die Dauer kann länger, bis zu einem Jahre (§. 21 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes), aber nicht kürzer be- 
messen werden.
	        
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