— 97 —
§. 28.
Zusammensetzung des Vorstandes.
Der Vorstand der Kasse besteht:(¹)
a) aus einem Vertreter der Firma als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher zugleich Stellver-
treter des Vorsitzenden ist; beide werden auf die Dauer von [2] Jahren von der Firma ernannt;
b) aus [5](²) von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter der Firma aus der
Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von [2] Jahren gewählten Beisitzern.
(§. 38 Abs. 1
u. 3.)
(§. 64 Nr. 3.)
§. 34.)
[Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge ⁵/7 der Gesammtbeiträge über- (§. 38 Abs. 2.)
steigen. ist bei der nächsten Wahl (³) ein sechster Beisitzer und sobald sie ⁶/8 übersteigen, ein siebenter Beisitzer
zu wählen.]
Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation (⁴) erfolgen, sofern nicht aus der Mitte der Wahl-
versammlung Widerspruch dagegen erhoben wird. In diesem Falle erfolgt die Wahl durch verdeckte Stimm-
zettel in der Weise, daß jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. (⁵) Stimmen, welche auf nicht Wählbare
fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes von dessen Vorsitzenden oder von einem zu diesem
Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen,
bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet.
[Jedes Jahr] (⁶) scheiden abwechselnd [3] und [2] Beisitzer aus. Die [3] Beisitzer, welche am Ende
des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember
statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis zum Eintritt derselben
haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so muß alsbald eine General-
versammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. (⁷) Die Amtsdauer der Ersatz-
männer erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde.
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder (§. 34 Abs. 2.)
Wahl der Aussichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten.
Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt
werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.]
Zu §. 28.
1. Der Betriebsunternehmer hat Anspruch auf Vertretung im Vorstande nach dem Verhältniß der von ihm aus
eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zur Gesammtsumme aller Beiträge. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf ihm nicht ein-
geräumt werden. Ob er mit einer geringeren Vertretung im Vorstande, als der Summe der aus eigenen Mitteln geleisteten
Beiträge entsprechen würde, vorlieb nehmen will, hängt von seiner Entschließung ab. Es empfiehlt sich, von vornherein ein Ver-
hältniß der Vertretung festzusetzen, welches auch dann nicht geändert zu werden braucht, wenn die vom Unternehmer aus eigenen
Mitteln zu zahlenden Beiträge infolge des Zutritts freiwilliger Mitglieder zur Kasse unter ein Drittel der Gesammtbeiträge
sinken. Da die Kasse bei ihrer Begründung freiwillige Mitglieder in der Regel überhaupt nicht zählt, so wird es zulässig sein,
für die Vertreter des Arbeitgebers und der Kassenmitglieder anfangs das Verhältniß von 2 zu 4 festzustellen und in Absatz 2
eine Vermehrung der Vertreter der letzteren auf 5 (also Verhältniß 2 zu 5) erst für den Fall anzuordnen, daß die Summe der
Beiträge des Arbeitgebers bis auf ⁴/13 (das arithmetische Mittel zwischen ²/6 und ²/7) der Gesammtsumme aller Beiträge herab-
sinkt. Ebenso würde erst bei weiterer Verminderung der Beiträge des Arbeitgebers auf ⁴/15 der Gesammtsumme der Beiträge
(dem arithmetischen Mittel zwischen ²/7 und ²/8) die Zahl der Beisitzer auf 6 zu vermehren sein u. f. f.
2. Wird hier eine höhere Zahl festgesetzt, so kann auch für den Betriebsunternehmer unter a eine größere Zahl von
Vertretern festgesetzt werden (also beispielsweise bei 7 unter b, 3 unter a). 4
3. Dem Gesetze wird genügt werden, wenn das von demselben geforderte Verhältniß bei der nächsten Wahl her-
gestellt wird. Ohne diese Einschränkung würde leicht Unsicherheit über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes entstehen.
4. Wahl durch Akklamation ist durch das Gesetz nicht ausgeschlossen, wird aber nur unter der angegebenen Voraus-
setzung zuzulassen sein.
5. Abgesehen von der Akklamation wird die hier vorgesehene die einfachste Form der Wahl sein. Soll für die Ge-
wählten absolute Stimmenmehrheit erforderlich sein, so müssen hier auch Bestimmungen über engere Wahl für den Fall, daß im
ersten Wahlgange absolute Mehrheit nicht erreicht wird, getroffen werden.
6. Wird die Amtszeit der Vorstandsmitglieder unter a und b anders bestimmt, so werden auch die Perioden der Neu-
wahl anderweit festzusetzen sein.
7. Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation ist unzulässig, da nach dem Gesetze der Vorstand von der General-
versammlung gewählt sein muß.
18