Contents : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

206  Einwanderer  —  Eis

Einwanderer  s.  Staatsangehörigkeit.

Einweisung.  Die  E.  der  Geistlichen  erfolgt  im  Auftrage  des
Evang.-luth.  Landeskonsistoriums  nach  kirchlicher  Abkündigung  und
Einladung  des  Kirchenvorstandes,  der  weltlichen  Mitinspektion  und
des  Kollators  unter  Beistand  eines,  bei  gleichzeitiger  Ordination  (s.  d.)
zweier  Geistlicher,  in  der  Pfarrkirche  durch  den  Ephorus.  Bei  der
ersten  Anstellung  ist  die  E.  mit  der  Ordination  zu  verbinden.  Die  E.
der  Superintendenten  erfolgt  durch  einen  Kommissar  des  Landeskonsistoriums
  (VO.  vom  22.  Juni  1875  S.  271  §8  11,  131).  Außer
den  in  dieser  BO.  genannten  5  M.  haben  die  Geistlichen  eine  weitere
Vergütung,  insbes.  für  Fortkommen,  nicht  zu  erhalten  (Kons.  B.  1879
S.  37).  —  Die  feierliche  E.  von  Direktoren  und  ständigen  Lehrern  der
Volksschule  erfolgt  durch  den  Bezirksschulinspektor  oder  in  seinem
Auftrage  den  Ortsschulinspehtor  (Direktor)  in  der  Schule  vor  versammelten
  Schülern,  den  Mitgliedern  des  Schulvorstandes  und  den
etwa  freiwillig  erschienenen  Gemeindemitgliedern.  Die  E.  von  Hilfslehrern
  oder  Vikaren  bewirkt  der  Ortsschulinspektor  nach  Genehmigung
des  Bezirksschulinspektors  in  Gegenwart  der  Kinder  (Schulges.  §  20
Pkt.  3  Abs.  5  Pkt.  4,  AVO.  vom  25.  Aug.  1874.  S.  155  §  39).
Wegen  der  Kirchschullehrer  s.  d.  II.

Einzelhaft.  Zuchthaus  und  Gefängnis  können  sowohl  für  die
ganze  Dauer  als  teilweise  in  E.  dergestalt  vollzogen  werden,  daß  die
Gefangenen  unausgesetzt  von  anderen  Gefangenen  gesondert  zu  halten
sind.  Ohne  Zustimmung  der  Gefangenen  darf  die  E.  die  Dauer  von
3  Jahren  nicht  übersteigen  (Stc  B.  §  22  und  die  Ausführungsbestimmungen
  dazu  in  §8  5,  11—14  der  Bundesratsgrundsätze  vom  28.  Okt.
1897,  s.  Strafvollstrechung).

Einziehung  s.  Wegeeinziehung,  Beschlagnahme.

Einzugsgeld  ist  unzulässig,  s.  Gemeindemitgliedschaft.

Eis.  Eine  Verpflichtung  der  Wegebaupflichtigen,  die  Wege  vom
Eis  zu  reinigen,  liegt  nicht  vor,  wenn  die  Vereisung  nicht  Folge  mangelhafter
  Unterhaltung,  sondern  unabwendbarer  Zustände,  Uberschwemmungen
  u.  dergl.  ist.  Die  Haftpflicht  für  Unfälle  infolge  von  Glatteis
tritt  in  diesen  Fällen  nicht  ein.  Im  übrigen  sind  an  kleine  Dorfgemeinden
  in  dieser  Beziehung  nicht  gleichhohe  Anforderungen  zu  stellen,
wie  an  Stadtgemeinden  (MVWO.  vom  16.  April  1840,  OL#.  21.  Febr.
und  26.  Nov.  1901,  Annalen  XXIV  39,  Sächs.  Archiv  XII  224,  Fischer
XXV  238,  242,  SWB.  1902  S.  64,  201)"  Uber  den  Eisgang  s.
Hochwasser.

*Mhnlich  Reichsger.  25.  Aov.  1901,  OL.  Rostoch  10.  April  1902,  OLG.
Kiel  11.  Juli  1902  (Sächs.  Archiv  XllI  95,  Fischer  XXIV  249,  Rechtspr.  der  OL.
V  240,  242).  Auch  bei  Privatwegen  (s.  d.)  ist  die  Reinigungspflicht  eine  beschränkte.
  Die  Hausbesitzer  haften  nur  bei  Verschuldung  (Reichsger.  20.  März
1902,  OLG.  Oldenburg  8.  Febr.  1902,  OLG.  Stettin  6.  Mai  1902,  TJur.  1/.
VII  321,  Rechtspr.  der  OLG  V  241,  242).  Polizeiverordnungen,  die  das  Betreten

  des  Eises  erst  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Haltbarkeit  gestatten,
sind  gültig  (Kammerger.  30.  Okt.  1902,  Fischer  XXVI  109).