Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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G.  23.
Das  Konsistorium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Kirchengesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1902.

(I.  S)  Wilhelm.
Studt.

Satzungen,
betreffend

die  Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche  der  im  Gebiete  des
Preußischen  Staates  vorhandenen  evangelischen  Landeskirchen.

 

C.  1.

Die  Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche  bildet  eine  gemeinsame
Einrichtung  der  im  Gebiete  des  Preußischen  Staates  vorhandenen  evangelischen
Landeskirchen  behufs  Versicherung  der  Zahlung  von  Alterszulagen  an  Geistliche.
Sie  wird  unter  dem  Namen  „Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche“  von
einem  Vorstande  und  einem  Verwaltungsausschusse  als  selbständiger  Fonds
verwaltet.

§.  2.

Der  Vorstand  der  Alterszulagekasse  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,  einem
iim  Falle  seiner  Behinderung  eintretenden  Stellvertreter  und  vier  Mitgliedern.
Der  Vorsitzende,  sein  Stellvertreter  und  die  übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes
werden  vom  Könige  ernannt.

G.  3.

Der  Verwaltungsausschuß  wird  aus  55  von  den  obersten  Synoden  der
betheiligten  Landeskirchen  aus  ihrer  Mitte  auf  die  jedesmalige  Dauer  der  Synodalperiode
  zu  wählenden  Synodaldeputirten  gebildet.

Es  haben  zu  wählen:

a)  die  Generalsynode  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen

32  Mitglieder
b)  die  Landessynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannorer  ...  8
Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10327—10328.)  10