Metadata : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8  3.  Die  Urkunde  von  1834.  39

durch  Anwendung  der  Derfassung  des  Königreichs  Sachsen  auf  die
Oberlausitz  bedingte  Modification  der  Partikularverfassung  dieser  Drovinz
betreffend,  das  Versprechen  bei  Unserem  Fürstlichen  Wort  abgegeben,
daß  Wir  die  Verfassung  des  Landes,  wie  sie  zwischen  dem  lönig  und
den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  sowie  den  Inhalt  der  zuletzt  erwähnten
  Urkunde,  in  allen  ihren  Bestimmungen  während  Unserer  Regierung
  beobachten,  aufrechterhalten  und  beschützen  werden."  Damit
ist  die  Urkunde  von  1854  gewissermaßen  zum  zweiten  Staatsgrundgesetze
des  Königreichs  erhoben.  Daß  an  den  Bestimmungen  derselben  (8  50)
ohne  GSustimmung  der  Hrovinzialstände  nichts  geändert  werden  kann,  ist
bereits  erwähnt  worden.  Tach  §  57  haben  die  Hrovinzialstände  das
Recht,  in  Angelegenbeiten  der  Drovinz  und  deren  Derfassung  Vorstellungen
  und  Beschwerden  bei  den  Staatsbehörden  und  beim  Könige
unmittelbar  einzureichen  und  es  greift  hierbei,  soweit  es  sich  um  eine
Verletzung  dieses  Vertrages  handelt,  dasselbe  Verfahren  Platz,  welches
nach  8  140  der  Verfassungs-Urkunde  stattfindet,  wenn  sich  die  Stände
des  Königreichs  beim  Uönige  über  eine  Derfassungsverletzung  beschweren.
Konsequenter  Weise  hätte  man  nun  auch  den  Orovinzialständen  das
Recht  gewähren  müssen,  selbstständig  im  Interesse  ihrer  Urkunde  eine
Ministeranklage  erheben  zu  dürfen.  Dies  ist  aber  nicht  geschehen,
sondern  man  hat  ihnen  nur  die  Befugnis  gelassen,  bei  der  allgemeinen
Ständeversammlung  auf  Erhebung  der  Ministeranklage  anzutragen
(G§  58  am  Ende).  können  sich  Regierung  und  Hrovinzialstände  über
die  Auslegung  unserer  Urkunde  oder  darüber,  ob  eine  Derletzung  derselben
  stattgefunden  habe,  nicht  einigen,  so  ist  der  Staatsgerichtshof
58)  die  zur  Entscheidung  kompetente  Behörde.  Doch  können  auch
die  Darteien  durch  Dertrag  das  Oberappellationsgericht  (heute  Oberlandesgericht)
  zu  solcher  Entscheidung  kompetent  machen.  Daneben
besteht  das  Recht  der  allgemeinen  Ständeversammlung,  in  solchem  Streit
zu  intervenieren.  Ihr  ist  daher  von  jeder  derartigen  Differenz  Kenntnis
zu  geben.