Xb. Jagdverordnung 88 8—9. 401
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zu stellen; die etwaigen Kosten der Absendung oder Ablieferung
iind vom Jagdberechtigten zu tragen.
8 8. (Erlaubniß zur Verwendung von Schußwaffen.) Eine
besondere Erlaubniß des Bezirksamtes ist endlich einzuholen,
wenn Grundbesitzer oder sonstige Betheiligte, die nicht zur
Jagdausübung berechtigt sind, beabsichtigen, zur Erlegung oder
Vertilgung schädlicher wilder Thiere, mögen dieselben jagdbar
ä oder nicht, Schußwaffen zu verwenden.
Die Erlaubniß zur Verwendung von Schußwaffen darf
nur dann ertheilt werden, wenn die in §§ 4—6 dieser Verordnung
bezeichneten Vertilgungsmittel nach der Lage des Falls
nicht für ausreichend zu erachten sind.
Personen, bei denen die in den §§ 13 und 14 des Jagdgesetzes
bezeichneten Gründe für die Versagung des Jagdpasses
vorliegen, ist die Erlaubniß nicht zu ertheilen. ·
Die Anwendung von Schußwaffen während der Nachtzeit,
d. h. während der Zeit der nächtlichen Dunkelheit, ist nicht ge—
stattet, sofern nicht aus besonders triftigen Gründen vom Bezirksamt
eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen wurde.
sei
§ 9. (Form der Erlanbniß.) Die Erlaubniß zur Erlegung
oder Vertilgung schädlicher Thiere ist in den Fällen der §§6—8
stets für bestimmte Personen (die Betheiligten oder die von
denselben mit der Durchführung der Maßregel besonders Beauftragten)
zu ertheilen; dieselbe ist stets auf bestimmte Zeiten
und Oertlichkeiten zu beschränken; auch ist bei Ertheilung der
Erlaubniß die Art und der Umfang der eingeräumten Befugniß
namentlich auch unter Angabe der Wildarten, welche erlegt oder
vertilgt werden dürfen, genau zu bezeichnen.
Ueber die ertheilte Erlaubniß ist vom Bezirksamte eine
Bescheinigung auszustellen; dieselbe hat nur für die darin bezeichnete
Person Giltigkeit und ist bei Ausübung der Befugniß
mitzuführen und auf Erfordern der mit der Handhabung der
Jagdpolizei betrauten Beamten vorzuzeigen. ·
Dem Jagdberechtigten, der Gemeindebehörde und der
Verdarmerie ist von der Ertheilung der Erlaubniß Kenntniß
zu geben.
Traub, Stirafgesestzbuch. 26