Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

Xb.  Jagdverordnung  88  8—9.  401

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zu  stellen;  die  etwaigen  Kosten  der  Absendung  oder  Ablieferung

iind  vom  Jagdberechtigten  zu  tragen.

8  8.  (Erlaubniß  zur  Verwendung  von  Schußwaffen.)  Eine
besondere  Erlaubniß  des  Bezirksamtes  ist  endlich  einzuholen,
wenn  Grundbesitzer  oder  sonstige  Betheiligte,  die  nicht  zur
Jagdausübung  berechtigt  sind,  beabsichtigen,  zur  Erlegung  oder
Vertilgung  schädlicher  wilder  Thiere,  mögen  dieselben  jagdbar
ä  oder  nicht,  Schußwaffen  zu  verwenden.

Die  Erlaubniß  zur  Verwendung  von  Schußwaffen  darf
nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  in  §§  4—6  dieser  Verordnung
  bezeichneten  Vertilgungsmittel  nach  der  Lage  des  Falls
nicht  für  ausreichend  zu  erachten  sind.

Personen,  bei  denen  die  in  den  §§  13  und  14  des  Jagdgesetzes
  bezeichneten  Gründe  für  die  Versagung  des  Jagdpasses
vorliegen,  ist  die  Erlaubniß  nicht  zu  ertheilen.  ·

Die  Anwendung  von  Schußwaffen  während  der  Nachtzeit,
d.  h.  während  der  Zeit  der  nächtlichen  Dunkelheit,  ist  nicht  ge—
stattet,  sofern  nicht  aus  besonders  triftigen  Gründen  vom  Bezirksamt
  eine  Ausnahme  ausdrücklich  zugelassen  wurde.

sei

§  9.  (Form  der  Erlanbniß.)  Die  Erlaubniß  zur  Erlegung
oder  Vertilgung  schädlicher  Thiere  ist  in  den  Fällen  der  §§6—8
stets  für  bestimmte  Personen  (die  Betheiligten  oder  die  von
denselben  mit  der  Durchführung  der  Maßregel  besonders  Beauftragten)
  zu  ertheilen;  dieselbe  ist  stets  auf  bestimmte  Zeiten
und  Oertlichkeiten  zu  beschränken;  auch  ist  bei  Ertheilung  der
Erlaubniß  die  Art  und  der  Umfang  der  eingeräumten  Befugniß
namentlich  auch  unter  Angabe  der  Wildarten,  welche  erlegt  oder
vertilgt  werden  dürfen,  genau  zu  bezeichnen.

Ueber  die  ertheilte  Erlaubniß  ist  vom  Bezirksamte  eine
Bescheinigung  auszustellen;  dieselbe  hat  nur  für  die  darin  bezeichnete
  Person  Giltigkeit  und  ist  bei  Ausübung  der  Befugniß
mitzuführen  und  auf  Erfordern  der  mit  der  Handhabung  der
Jagdpolizei  betrauten  Beamten  vorzuzeigen.  ·

Dem  Jagdberechtigten,  der  Gemeindebehörde  und  der
Verdarmerie  ist  von  der  Ertheilung  der  Erlaubniß  Kenntniß
zu  geben.

Traub,  Stirafgesestzbuch.  26