— 204 —
8. 3 Absatz 1.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Der
Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.
8. 9 Absatz 2 und 3.
Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige umfassen, sind derjenigen
Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb angehört.
§S. 11.
Jeder Unternehmer eines unter den §. 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem
Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegen-
standes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer
Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber inner-
halb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-
Berufestatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und
der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen.
Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich
der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Be-
triebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.
Anuleitung
in Betreff der Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe.
(§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes.)
1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle versicherungspflichtigen, d. h. unter den §. 1 des
Unfallversicherungsgesetzes fallenden Betriebe. Zu diesen gehören:
a) Bergwerke, Salinen und Aufbereitungsanstalten,
b) Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Werften und Bauhöfe,
J) Fabriken aller Art und Hüttenwerke.
Als Fabriken gelten insbesondere — auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft sein
sollte — alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen ge-
werbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäf-
tigt werden.
Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in seinem Bäckereibetriebe mindestens zehn Arbeiter
regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb anmelden;
d) alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf,
Gas, heiße Luft 2c.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.
Hiernach muß z. B. ein Schneider, welcher mit einem Gasmotor und einem Lehrling
arbeitet, seinen Betrieb anmelden;
e) Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden;
f) jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nachstehend bezeichneten Arbeiten: Maurer-,
Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen= oder Schornsteinfegerarbeiten erstreckt.
2. Nichtversicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen
der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist.