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(C) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Jonern.
a) Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend. »
Durch hoͤchste Entschließungen vom 24. December v. J. und 7. Januar d. J. haben
Seine Koͤnigliche Majestaͤt Privilegien gegen den Nachdruck nachstehender schriststellerischer
Werke zu ertheilen gnaͤdigst geruht:
1) der Hallberger'schen Verlags-Buchhandlung in Stuttgart, für das in ihrem
Verlage erscheinende Jsraelitische Spruch= und Gesangbuch, amtlich veranstaltet
für die Gemeinden und Schulen des Königreichs Württemberg;
2) dem Buchhändler Heinrich Laupp in Tübingen für die dritte verbesserte
Auflage von Dr. J. C. Hundeshagens Enchklopädie der Forst-Wissenschaft,
wovon der erste Band auch den besondern Titel: „forstliche Produktions-Lehre,“
und der zweite Band den besondern Titel: „forstliche Gewerbs-Lehre“ führtz;
3) dem Buchhändler Braun in Carlsruhe für die zweite vermehrte Auflage
von Dr. Kerners Geschichten der Besessenen. Rebst einigen Reflerionen über
Besessenseyn und Zauber, von Professor Dr. v. Eschenmayer;
4) dem Großherzogl. Hessischen Hof-Buchhändler G. F. Heper in Gießen für
die eilfte vermehrte und verbesserte Auflage von Dr. Ferdinand Mackeldeys
Lehrbuch des heutigen römischen Rechts, zwei Bände;
5) der Anton Pichler'schen Buchhandlung in Wien für die Schrift: „Elisabeth
von Guttenstein, drei Bände, von Caroline Pichler,
und zwar bei 1 auf die Dauer von zwölf, bei 2, 3, 4 und 5 auf die Dauer von je
sechs Jahren.
Dieses wird nun unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815,
Prioileqzien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt
gemacht.
Stuttgart den 3. Januar 1835. Schlayer.
b) Piivilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend.
Durch höchste Entschließungen vom 21. und 28. d. M. haben Seine Königliche
Majestät gegen den Nachdruck nachstehender schriftstellerischer Werke Privilegien,
je auf die Dauer von sechs Jahren, zu ertheilen gnädigst geruht: