Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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(C)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Jonern.
a)  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.  »

Durch  hoͤchste  Entschließungen  vom  24.  December  v.  J.  und  7.  Januar  d.  J.  haben
Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  Privilegien  gegen  den  Nachdruck  nachstehender  schriststellerischer
  Werke  zu  ertheilen  gnaͤdigst  geruht:

1)  der  Hallberger'schen  Verlags-Buchhandlung  in  Stuttgart,  für  das  in  ihrem
Verlage  erscheinende  Jsraelitische  Spruch=  und  Gesangbuch,  amtlich  veranstaltet
für  die  Gemeinden  und  Schulen  des  Königreichs  Württemberg;

2)  dem  Buchhändler  Heinrich  Laupp  in  Tübingen  für  die  dritte  verbesserte
Auflage  von  Dr.  J.  C.  Hundeshagens  Enchklopädie  der  Forst-Wissenschaft,
wovon  der  erste  Band  auch  den  besondern  Titel:  „forstliche  Produktions-Lehre,“
und  der  zweite  Band  den  besondern  Titel:  „forstliche  Gewerbs-Lehre“  führtz;

3)  dem  Buchhändler  Braun  in  Carlsruhe  für  die  zweite  vermehrte  Auflage
von  Dr.  Kerners  Geschichten  der  Besessenen.  Rebst  einigen  Reflerionen  über
Besessenseyn  und  Zauber,  von  Professor  Dr.  v.  Eschenmayer;

4)  dem  Großherzogl.  Hessischen  Hof-Buchhändler  G.  F.  Heper  in  Gießen  für
die  eilfte  vermehrte  und  verbesserte  Auflage  von  Dr.  Ferdinand  Mackeldeys
Lehrbuch  des  heutigen  römischen  Rechts,  zwei  Bände;

5)  der  Anton  Pichler'schen  Buchhandlung  in  Wien  für  die  Schrift:  „Elisabeth
von  Guttenstein,  drei  Bände,  von  Caroline  Pichler,

und  zwar  bei  1  auf  die  Dauer  von  zwölf,  bei  2,  3,  4  und  5  auf  die  Dauer  von  je
sechs  Jahren.

Dieses  wird  nun  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,
Prioileqzien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt
gemacht.

Stuttgart  den  3.  Januar  1835.  Schlayer.
b)  Piivilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.
Durch  höchste  Entschließungen  vom  21.  und  28.  d.  M.  haben  Seine  Königliche

  Majestät  gegen  den  Nachdruck  nachstehender  schriftstellerischer  Werke  Privilegien,
  je  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren,  zu  ertheilen  gnädigst  geruht: