Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Berkauf  von  For-63



Bei  portopflichtigen  Dienstsachen  findet  dieser  Zuschlag  nicht  statt.
b)  für  Vorschußpackete  das  betreffende  Porto  für  das  Packet.
42.  Im  §.  XIII.  erhält  der  Absatz  unter  1  b.,  das  Expreßbestellgeld
nach  dem  Landbestellbezirke  betreffend,  folgende  Fassung:
b)  wenn  die  Bestellung  im  Landbestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,  für
jede  Sendung  pro  Kilometer  1  Sgr.  bz.  3  ½  Kr.,  im  Ganzen  jedoch
.  nicht  unter  4  Sgr.  bz.  14  Kr.  für  jede  Bestellung.
Die  bei  Berechnung  des  zu  erhebenden  Gesammtbetrages  sich
etwa  ergebenden  Bruchkreuzer  sind  auf  volle  Kreuzer  abzurunden.
43.  Im  §.  XIV.,  die  „Nachsendung“  betreffend,  erhält  der  erste  Satz
folgende  Fassung:

Für  nachzusendende  Packete,  für  nachzusendende  Briefe  mit  Werthangabe
und  für  nachzusendende  Briefe  mit  Postvorschuß  wird  das  Porto  und  bz.  auch
die  Versicherungsgebühr  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen;
der  Portozuschlag  von  1  Sgr.  wird  jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.

44.  Im  §.  XV.,  die  „Rücksendung“  betreffend,  erhält  der  erste  Satz

folgende  Fassung:

Für  zurückzusendende  Packete,  für  zurückzusendende  Briefe  mit  Werthangabe
und  für  zurückzusendende  Briefe  mit  Postvorschuß  ist  das  Porto  bz.  auch  die
Versicherungsgebühr  für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der
Portozuschlag  von  1  Sgr.  wird  jedoch  für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.

45.  Im  §.  XIX.,  den  „Verkauf  von  Formularen  zu  Postkarten  2c.“
betreffend,  erhält  das  Marginal  und  der  letzte  Satz  folgende  Fassung:

Formulare  zu  Post-Packetadressen,  zu  Postmandaten,  sowie  zu  Postbehänmlaren

  zu  Poßt  digungsscheinen  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  ¼  Sgr.  für  5

karten,  zu  Postanweisungen,

  Post=  Stück  bezogen  werden.
Pack

Weneneed

o  andaten  o
Postbehaͤnd

hungsscheinen.

Berlin,  den  23.  Dezember  1873.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.