Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

124 
Sie haben ein amtliches Siegel zu führen, das ihnen auf ihre Kosten 
von der Anstellungsbehörde geliefert wird. 
Die öffentlichen Handels-Mäkler unterstehen der Dienstaufsicht derjenigen 
Behörde, die sie angestellt hat; von dieser Behörde können sie zur Erfüllung 
ihrer Pflichten durch Ordnungsstrafen angehalten werden. 
Im Uebrigen können die Bestimmungen über Anstellung und Entlassung, 
sowie über die Rechte und Pflichten der Handels-Mäkler durch landesherrliche 
Verordnung getroffen werden. 
§5 3. 
Soweit durch die von dem bisherigen Rechte abweichenden Vorschriften 
des Handelsgesetzbuchs Eintragungen in das Handeloregister nothwendig werden, 
können die hierzu erforderlichen Anmeldungen und Zeichnungen von Unterschriften 
schon vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbucho nach Maßgabe der Vor- 
schriften desselben bei dem Registergerichte bewirkt oder eingereicht werden. 
Die Eintragungen dürfen jedoch, soweit sie nach dem bioherigen Rechte 
umzulässig sind, erst nach dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs erfolgen. 
8 4. 
Ist auf Grund des bioherigen Rechts eine Eintragung in das Handels- 
register bewirkt, die nach dem Handeldgesetzbuche unzulässig ist, so kann das 
Registergericht sie von Amtswegen löschen. 
Bedarf eine Eintragung, die nach dem bisherigen Rechte im Handelsregister 
vorgenommen worden ist, nach dem Handelsgesetzbuch einer Berichtigung oder 
Ergänzung, so kann das Registergericht eine solche von Amtswegen vornehmen. 
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung, Be- 
richtigung oder Ergänzung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene 
Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Absatz 3 
und 1 des Reichogesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtobarkeit 
vom 17. Mai 1898 Anwendung. 
* 5. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und Gemeindebehörden 
haben von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvoll- 
ständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister dem Registergerichte 
Mittheilung zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.