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Sie haben ein amtliches Siegel zu führen, das ihnen auf ihre Kosten
von der Anstellungsbehörde geliefert wird.
Die öffentlichen Handels-Mäkler unterstehen der Dienstaufsicht derjenigen
Behörde, die sie angestellt hat; von dieser Behörde können sie zur Erfüllung
ihrer Pflichten durch Ordnungsstrafen angehalten werden.
Im Uebrigen können die Bestimmungen über Anstellung und Entlassung,
sowie über die Rechte und Pflichten der Handels-Mäkler durch landesherrliche
Verordnung getroffen werden.
§5 3.
Soweit durch die von dem bisherigen Rechte abweichenden Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs Eintragungen in das Handeloregister nothwendig werden,
können die hierzu erforderlichen Anmeldungen und Zeichnungen von Unterschriften
schon vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbucho nach Maßgabe der Vor-
schriften desselben bei dem Registergerichte bewirkt oder eingereicht werden.
Die Eintragungen dürfen jedoch, soweit sie nach dem bioherigen Rechte
umzulässig sind, erst nach dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs erfolgen.
8 4.
Ist auf Grund des bioherigen Rechts eine Eintragung in das Handels-
register bewirkt, die nach dem Handeldgesetzbuche unzulässig ist, so kann das
Registergericht sie von Amtswegen löschen.
Bedarf eine Eintragung, die nach dem bisherigen Rechte im Handelsregister
vorgenommen worden ist, nach dem Handelsgesetzbuch einer Berichtigung oder
Ergänzung, so kann das Registergericht eine solche von Amtswegen vornehmen.
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung, Be-
richtigung oder Ergänzung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene
Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Absatz 3
und 1 des Reichogesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtobarkeit
vom 17. Mai 1898 Anwendung.
* 5.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und Gemeindebehörden
haben von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvoll-
ständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister dem Registergerichte
Mittheilung zu machen.