Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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§.  II.

Waarenproben  (Waarenmuster).

Für  Waarenproben  (Waarenmuster),  welche  entweder  für  sich  allein  oder  mit
gedruckten  Sachen  versandt  werden,  beträgt  das  Porto  ohne  Unterschied  der  Entfernung
  für  je  2½  Loth  oder  einen  Bruchtheil  davon:  ⅛  Sgr.  beziehungsweise
1  K..

Für  Waarenproben  (Waarenmuster),  welche  den  Bestimmungen  des  Reglements
nicht  entsprechen,  ist  das  volle  tarifmäßige  Porto  für  unfrankirte  Briefe,  jedoch
unter  Anrechnung  der  etwa  verwendeten  Freimarken,  zu  entrichten.

Für  unzureichend  frankirte  Waarenproben  (Waarenmuster)  wird  ebenfalls  das
volle  tarifmäßige  Porto  für  unfrankirte  Briefe,  unter  Anrechnung  der  verwendeten
Freimarken,  in  Ansatz  gebracht.

8.  III.
Rekommandirte  Sendungen.

Für  rekommandirte  Sendungen  wird,  außer  dem  betreffenden  Porto,  eine  Rekommandations-Gebühr
  von  2  Sgr.  oder  7  Kr.,  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung
  und  das  Gewicht,  erhoben.

Für  die  Beschaffung  des  Rückscheins  (Retour-Rezepisse)  ist  eine  weitere  Gebühr
  von  2  Sgr.  oder  7  Kr.  vom  Absender  im  Voraus  zu  entrichten.

8.  IV.
Postanweisungen.
Die  Gebühr  für  Zahlungen  mittelst  Postanweisung  beträgt:
bei  einer  Zahlung  unter  und  bis  zu  25  Thlr.  (433/  Fl.)  einschließlich:
2  Sgr.  oder  7  Kr.,
bei  einer  Zahlung  über  25  Thlr.  (133/j  Fl.  bis  zu  50  Thlr.  (87  ½  Fl.)
einschließlich:  4  Sgr.  oder  14  Kr.
ohne  Unterschieb  der  Entfernung.
Im  Stadtpost-Verkehr  wird,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Betrags,  der
Satz  von  2  Sgr.  oder  7  Kr.  erhoben.
S.  V.
Depeschen-Anweisungen.
Der  Aufgeber  hat  zu  entrichten:
a)  die  Postanweisungs-Gebühr,
b)  die  Gebühr  für  das  Telegramm,

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