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7. Aufsichtsbezirk 8.
Die Befugnisse des Aichamtes zu Quakenbrück S (vergl. Central-Blatt 1877, Seite 583) sind
auf die Ermittelung und Beglaubigung des Inhalts von Fässern ausgedehnt worden.
Zu Wülfel (Landdrostei Hannover) ist ein Aichamt errichtet, welches das Stempelzeichen e
führt und zur Aichung und Stempelung von Gewichten uud Waagen befugt ist.
8. Aufsichtsbezirk 9.
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Das Aichamt zu Herdecke (vergl. Central--Blatt 1877, Seite 585) ist eingegangen.
0 .
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Die Befugnisse des Aichamtes zu Münster ## (vergl. Central-Blatt 1877, Seite 585, und 1881,
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Seite 173) sind auf die Aichung und Stempelung von Gasmessern ausgedehnt worden.
9. Aufichtebezir 10.
Die Befugnisse des Aichamtes zu Marburg erns (vergl. Central-Blatt 1877, Seite 586) sind auf
die Ermittelung und Beglaubigung des Inhalts von Fässern ausgedehnt worden.
Das Aichamt zu Hersfeld a (vergl. Central-Blatt 1877, Seite 586) ist eingegangen.
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10. Aussichtsbezirk 11.
Die Befugnisse des Aichamtes zu München-Gladbach a (vergl. Central-Blatt 1877, Seite 588)
sind auf die Aichung und Stempelung von Gasmessern und die Befugnisse des Aichamtes zu Radevormwalde
2 (vergl. Central-Blatt 1877, Seite 591) auf die Ermittelung und Beglaubigung des Inhalts von
Fasern ausgedehnt worden. 4
Zu Ottweiler (Reg.-Bez. Trier) ist ein Aichamt errichtet, welches das Stempelzeichen een führt
und zur Aichung und Stempelung von Längenmaaßen mit Ausschluß der Bandmaaße, von Flüssigkeitsmaaßen,
Gewichten und Waagen, sowie zur Ermittelung und Beglaubigung des Inhalts von Fässern befugt ist.
11. Aussichtsbezirk 12.
(Vergl. Central-Blatt 1877, Seite 592.)
Die Zuständigkeit zur Aichung und Stempelung von Waagen umfaßt an sich nicht die Befugniß
zur Aichung und Stempelung festfundamentirter Brückenwaagen, d. h. solcher Waagen, welche unver-
ändert auf gemauerten Fundamenten oder dergleichen aufgestellt sind und in dieser Aufstellung die aichamtliche
Prüfung und Stempelung erfahren. Vielmehr sollen hierzu fernerhin nur diejenigen Aichämter ermächtigt
sein, welchen diese Befugniß von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich ertheilt wird.
Die Befugniß zur Aichung und Stempelung festfundamentirter Brückenwaagen ist den Aichämtern
zu Chemnitz * Döbeln ans „Dresden * Leipzig rs und Meißen E—# ertheilt worden.
Die Befugniß zur Aichung und Stempelung von selbstthätigen Registrirwaagen oben unter B 1
Vorbemerkungen) ist den Aichämtern zu Chemnitz ah, Dresden * , Leipzig ch, Löbau d
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Oschatz En und Plauen exn ertheilt worden.
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