Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

304  Anhang.  Anlage  Nr.  28b.

Zum  Artikel  7.

7.  Dieser  Artikel  und  die  folgenden  regeln  das  Verfahren  bei  der
Vollziehung  von  Ausweisungen  und  Übernahmen  im  Wege  des  Transports.
  Als  Grundsatz  gilt,  daß  keine  zwangsweise  UÜberführung  auszuweisender
  Personen  über  die  beiderseitigen  Grenzen  erfolgen  darf  ohne
ein  vorgängiges  Ubernahmeverfahren,  in  dem  die  Übernahmepflicht  von
dem  übernehmenden  Teile  ausdrücklich  anerkannt  ist.  Der  Übernahmeverkehr
  ist  so  einfach,  schleunig  und  billig  wie  möglich  zu  gestalten.  Auf
die  Erreichung  dieses  Zieles  ist  stets  Bedacht  zu  nehmen.

Unberührt  bleibt  die  Befugnis  der  zuständigen  Behörden,  lästige
Niederländer  durch  Androhung  und  Festsetzung  von  Exekutivstrafen  zum
Verlassen  des  Staatsgebietes  in  der  Weise  anzuhalten,  daß  den  Ausgewiesenen
  die  Art  ihrer  Entfernung  überlassen  wird.  Ob  der  eine  oder
andere  Weg  zu  wählen  ist,  unterliegt  dem  Ermessen  der  ausweisenden
Behörde.

Der  Weg  des  unmittelbaren  Schriftwechsels  zwischen  den  beiderseitigen
  Grenzbehörden  ist  im  Artikel  7  als  der  regelmäßige  vorangestellt,
es  ist  jedoch  dahin  zu  wirken  daß  mit  der  Zeit  der  mündliche  Verkehr
zwischen  diesen  Behörden  die  Regel  bildet.  Der  schriftliche  Weg  wird
indes  in  allen  den  Fällen  beibehalten  werden  müssen,  in  welchen  weitläufigere
  Ermittelungen  über  die  Staatsangehörigkeit  der  auszuweisenden
  Person  erforderlich  sind.  Das  gleiche  gilt  in  den  später  zu  besprechenden
  Fällen  des  Artikel  8  Absatz  3.

Die  Grenzbehörden  des  einen  Teiles  haben  stets  mit  den  nächstbelegenen
  Grenzbehörden  des  anderen  Teiles  zu  verhandeln,  weil  so
eine  Verständigung  am  leichtesten  ist.  Wird  die  Ubernahme  nicht  an  dem
nächstbelegenen,  sondern  an  einem  entfernteren  Ubernahmeorte  gewünscht,
so  ist  dies  der  Grenzbehörde  des  ausweisenden  Teils  durch  die  nächstbelegene
  Grenzbehörde  des  anderen  Teiles  mitzuteilen.

Zur  Vermeidung  unnötiger  Beförderungskosten  soll  die  Wahl  des
Übernahmeorts  in  jedem  Falle  dem  übernehmenden  Teile  überlassen
bleiben.  Dieser  ist  daher  in  der  Lage,  den  Reiseweg  der  auszuweisenden
Personen  so  zu  wählen,  daß  sie  den  Bestimmungsort  in  ihrem  Heimatland
  auf  kürzestem  Wege  erreichen.

Unter  Berücksichtigung  dieser  Vorschriften  regelt  sich  das  Übernahmeverfahren
  folgendermaßen:

1.  Ausweisungen  nach  den  Niederlanden.

Die  deutsche  Behörde,  welche  eine  Person  nach  den  Niederlanden
ausweisen,  und  deren  Übergabe  auf  Grund  des  Vertrages  herbeiführen
will,  hat  diese  Absicht  unter  Beifügung  der  die  Anwendbarkeit  des  Ver-