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Schieberdurchbrechungen Veränderungen in der Lage, welche mehr als 0,, mm betragen,
nicht aufweisen.
Zu §. 4 Ziffer 5:
An Stelle der bisherigen Vorschrift tritt die folgende:
5. Metallbarometer, welche mit einem Prober zur Prüfung und Beglaubigung vorgelegt
sind, dürfen in gewöhnlichen Zimmertemperaturen keine Angaben zeigen, welche um mehr als
2 mm im Zurviel oder im Zuwenig von den gleichzeitigen unmittelbaren Angaben eines richtigen
OQuecksilberbarometers abweichen. ·
Zu §. 7 Ziffer 1 g:
An Stelle der bisherigen Vorschrift tritt die folgende:
8) für die Lieferung, Prüfung und Beglaubigung einer Kontrol-Lehrer . L% M.
und zwar:
für die Lieferung der justirten Leher 0O00/990 M.
für die Prüfung und Beglaubingaa 00010 —
III. Bestimmungen, betreffend Nachstempelung an beglaubigten Petroleumprobern.
1. Haben Theile eines beglaubigten Petroleumprobers eine Erneuerung oder Reparatur erfahren,
und sind hierbei einige der zum Zwecke der Beglaubigung aufgebrachten Stempel und Verzeichnungen ver-
nichtet oder beschädigt worden, so darf von vollständiger Neubeglaubigung des Probers abgesehen und können
die beschädigten Stempel und Verzeichnungen nach hinreichender Nachprüfung des Probers durch Nachstempe-
lung ersetzt werden.
Prober, welche zur Nachstempelung gelangen sollen, sind mit allem Zubehör, einschließlich des Um-
schlußkastens, der Kontrol-Lehre und des Beglaubigungsscheins, der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission
einzusenden. Wenn jedoch die Reparatur des Probers sich nur auf den Wasserbehälter, das Triebwerk oder
das in den Wasserbehälter einzusenkende Thermometer te beschränkt hat, so reicht die Einsendung des be-
treffenden Theiles aus, jedoch ist das Triebwerk auf dem Gefäßdeckel aufgeschraubt einzureichen.
2. Zu Nachprüfungen im Sinne von Ziffer 1 werden nur solche Prober oder Prober-Theile zu-
gelassen, deren Einrichtung den Vorschriften des §. 2 der „Bestimmungen, betreffend die amtliche Beglaubi-
gung von Abel'schen Petroleumprobern“ (Bekanntmachung vom 21. Juli 1882 und die vorstehend unter II
dazu erlassenen Ergänzungen) entspricht.
3. Die Nachprüfungen erstrecken sich auf die Vorschriftsmäßigkeit der reparirten oder erneuerten
Theile und, sobald die Reparatur des Probers sich auf andere Theile, als den Wasserbehälter, das Triebwerk
oder das Thermometer te bezogen hat, gleichzeitig auch auf die Richtigkeit der von dem Prober angezeigten
Entflammungspunkte.
Die Nachprüfungen sind gemäß den Vorschriften der §§. 3 und 4 der vorerwähnten „Bestimmungen“
je nach der besonderen Lage des Falles auszuführen. Doch ist es zulässig, sich bei Prüfung der Abmessungen
mit der Kontrolirung der für die Kontrol-Lehre maßgebenden Abstände zu begnügen; auch brauchen bei
Prüfung der Richtigkeit der von dem Prober angezeigten Entflammungspunkte nur fünf bis sieben Portionen
einer Petroleumsorte geprobt zu werden.
4. Haben die Nachprüfungen ergeben daß der Prober, oder dessen eingesandter Theil den Vor-
schriften des 8. 4 der „Bestimmungen, betreffend die amtliche Beglaubigung von Abel'schen Petroleumprobern“
entspricht, so darf die Nachstempelung erfolgen. Die Nachstempelung besteht darin, daß alle verloren ge-
gangenen oder undeutlich gewordenen Stempel, und erforderlichen Falles auch die auf der Deckelplatte des
Wasserbehälters vorhandene Fehlerverzeichnung erneuert bezw. berichtigt werden. Ist den Stempeln die
Jahreszahl beizufügen, so wird die Jahreszahl der Nachstempelung gewählt.
Ergiebt die Nachprüfung, daß die für die Kontrol-Lehre maßgebenden Abstände eine Aenderung er-
fahren haben, so ist diese Lehre neu zu justiren und nach Kassirung des alten Stempels neu zu stempeln.
5. Haben sich die Nachprüfungen auf die Richtigkeit der; von dem Prober angezeigten Entflammungs-
punkte erstreckt, so ist auf dem Beglaubigungsschein ein Vermerk über die Nachprüfungen und über die Nach-
stempelung zu setzen.
6. Für die Nachprüfungen und die Nachstempelung sind nach Maßgabe der im einzelnen Falle er-
forderlich gewordenen Mühewaltungen und Auslagen Gebühren zu erheben, welche unter Berücksichtigung des