Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.—

 

Inhalt:  Ausführungsgeseß  zur  Dentschen  Gebührenordnung  für  Rechtsamrälte,  S.  43.  —  Geset,
betreffend  die  Vertretung  des  Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes,  S.  45.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  46.

 

(Nr.  8687.)  Ausführungsgesetz  zur  Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.  Vom
2.  Februar  1880

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc§

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.
Die  Deutsche  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879
findet  entsprechende  Anwendung  auf  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts
1)  in  den  vor  besondere  Gerichte  gehörigen.  Rechtssachen,  auf  welche  die
Deutsche  Civilprozeßordnung  oder  die  Deutsche  Strafprozeßordnung
Anwendung  finden;
2)  in  den  nach  dem  Gesetze  vom  15.  April  1878,  betreffend  den  Forstdiebstahl,
  zu  behandelnden  Strafsachen;
3)  im  Disziplinarverfahren.
Das  Verfahren  vor  der  entscheidenden  Diszi#tinarbehörde  steht  im  Sinne
des  §.  63  der  Gebührenordnung  dem  Verfahren  vor  der  Strafkammer  gleich.

G.  2.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  .  2
bis  7,  10  bis  12,  41,  47,  76  bis  90,  93,  94  finden  entsprechende  Anwendung
auf  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts  in  denjenigen  Angelegenheiten,  auf
welche  die  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht  Anwendung  finden,  die  Vorschrift  des
§.  7  jedoch  nur  bei  Prozeßangelegenheiten  einschließlich  der  Zwangsvollstreckungen.

Soweit  in  solchen  Angelegenheiten  nach  den  bestehenden  Voeschuften  eine
besondere  Gebühr  für  die  Vertretung  in  einem  Termin  oder  für  die  Anfertigung

Ces.  Samml.  1880,  (Nr.  8687.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Februar  1880.